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Neue Gesetzesinitiative zum Schutz vor digitaler Gewalt

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereitet gerade das Gesetz gegen digitale Gewalt vor, das bald im Bundestag diskutiert und beschlossen wird. Ziel des Gesetzes soll sein, dass sich Betroffene künftig einfacher vor Gericht gegen digitale Gewalt wehren können.  

Als gemeinnützige Organisation für Menschenrechte im digitalen Raum bringt HateAid ihre Expertise in den Gesetzgebungsprozess ein. Wir unterbreiten Forderungen, damit das Gesetz Betroffene digitaler Gewalt bestmöglich stärkt.

 

Hintergrund der Gesetzesinitiative

Darum braucht es ein neues Gesetz

Digitale Gewalt ist allgegenwärtig: Neun von zehn jungen Menschen zwischen 18 und 35 Jahren kennen digitale Gewalt in den sozialen Medien. Jede zweite junge Person war schon einmal selbst davon betroffen. Sie fühlen sich häufig allein gelassen.  

Auch das in Deutschland seit 2017 geltende Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat daran kaum etwas geändert. Künftig wird stattdessen der Digital Services Act (DSA) europaweit Online-Plattformen regulieren. Der DSA befasst sich jedoch vor allem mit der Haftung von Online-Plattformen 

Die Bundesregierung muss zusätzlich dafür sorgen, dass Nutzende ihre Rechte auch vor Gericht wahrnehmen können – und zwar unter zumutbaren Bedingungen. Das ist bisher nicht der Fall. Stattdessen werden Betroffene durch lange Verfahrenslaufzeiten, hohe Kosten und niedrige Erfolgschancen davon abgehalten, vor Gericht zu gehen.  

Plenarsaal des deutschen Bundestags.

Weil sich der europäische DSA auf die Haftung von Plattformen fokussiert, sollen auf Bundesebene die Betroffenenrechte gestärkt werden. Foto: Shutterstock

Petition „Gerechtigkeit im Netz: #StopHateMakeLaws“

Wer sich gegen Hass und Gewalt im Netz wehrt, kommt oft nicht weit. Denn Gerichtsverfahren sind teuer und dauern viel zu lange. Gerechtigkeit im Internet sieht anders aus! Deswegen fordern wir mit einer Petition jetzt mehr Gerechtigkeit für Betroffene von digitaler Gewalt.

HateAid Petition #StopHateMakeLaws - Beitragsbild mit sand-blauem Verlaufshintergrund und der Aufschrift "#StopHateMakeLaws"
Gesetz gegen digitale Gewalt - Comic Postkarte im DIN A5 Format, die die Hürden abbildet, die User*innen nehmen müssen, wenn Sie digitale Gewalt strafrechtlich verfolgen lassen oder Inhalte melden wollen.

Comic an den Bundestag: Betroffene stärken, Hürden abbauen

Diesen unerträglichen Missstand für Betroffene wollen wir jetzt ändern. Konkret fordern wir, dass mit dem neuen Gesetz YouTube, Instagram und Co. dazu verpflichtet werden, Rechtsdokumente von Betroffenen auch in Deutschland entgegenzunehmen.

Die Vorteile einer solchen zustellungsbevollmächtigten Stelle: klare Kontaktmöglichkeiten, keine Übersetzungskosten, keine mühselige Zustellung ins Ausland. Dadurch können Betroffene die eigenen Rechte viel einfacher durchsetzen.

Damit unsere Forderungen für die Menschenrechte im Netz nicht in den vollen Postfächern der Bundestagsabgeordneten untergehen, haben wir uns etwas Besonderes ausgedacht: Unser Appell an die Politik kommt als bunte Geschichte. In einem Comic machen wir die unerträglichen Erfahrungen von Betroffenen nachvollziehbar und fordern die Politik zum Handeln auf.

Mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt möchte die Bundesregierung vor allem die individuelle Rechtsdurchsetzung stärken. Dafür sollen neue Möglichkeiten geschaffen werden: 

  1. Es sollen Lücken bei den Auskunftsrechten abgebaut werden. Denn bisherige Möglichkeiten, an die Daten der Account-Inhaber*innen zu gelangen, funktionieren nicht. Hierfür soll der Auskunftsanspruch gegen soziale Netzwerke und Messenger-Dienste neu geregelt werden. 
  2. Es soll künftig für Betroffene möglich sein, vor Gericht die Sperrung von Accounts zu erwirken, von denen sie mehrfach in schwerer Weise angegriffen wurden. 
  3. Plattformen sollen verpflichtet werden, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Unsere Forderungen an die Politik

Schärfung des Gesetzentwurfs

Im April 2023 legte das BMJ sein Eckpunktepapier für ein Digitales Gewaltschutzgesetz vor. Dieses wird die Grundlage des Gesetzentwurfs sein, der demnächst im Bundestag diskutiert und verabschiedet werden soll.  

Wir finden, dass die Pläne des Bundesministeriums in die richtige Richtung gehen. An einigen Stellen wünschen wir uns jedoch eine Konkretisierung und sehen weitergehende Bedarfe: 

„All-in-one“-Auskunftsanspruch

Das BMJ möchte es Betroffenen leichter machen, vor Gericht an die Identität der Täter*innen zu gelangen. Bisher ist das Verfahren sehr teuer, kompliziert und wenig erfolgversprechend.  

Wir befürworten, dass künftig ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen ein soziales Netzwerk, sondern auch gegen die Anbietenden von Internetzugangsdiensten bestehen soll. Denn was nützt es, wenn bspw. Twitter Betroffenen im gerichtlichen Verfahren die IP-Adresse des*der Täter*in beauskunft, diese aber gar nicht herausfinden können, wem der Internetanschluss gehört? Diese Regelung gab es sogar früher schon einmal. 

Außerdem muss die Auskunft so ausgestaltet sein, dass Betroffene nur ein Verfahren führen müssen. D. h. der Gerichtsbeschluss muss sowohl die Daten beim sozialen Netzwerk als auch beim Internetzugangsdiensteanbieter abdecken.  

Da die Internetzugangsdienste die IP-Adresse aber nur wenige Tage speichern und ein Gerichtsverfahren meistens länger dauert, müssen die Gericht im Eilverfahren anordnen können, dass die Anschlussinhaber*innendaten nicht gelöscht werden, bis das Gericht endgültig entschieden hat. 

Um Missverständnissen vorzubeugen: Die Eckpunkte sehen an keiner Stelle eine allgemeine zusätzliche Speicherpflicht für soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste vor. Es soll also keine Vorratsdatenspeicherung eingeführt werden. 

Wichtig ist uns, dass das Ministerium die Kostenregelung noch einmal überarbeitet. Denn bisher kostete in allen von HateAid unterstützten Verfahren die Auskunft mindestens 1.000 Euro pro Äußerung. Das liegt unter anderem daran, dass Betroffene immer auch die Anwaltskosten der Gegenseite, d. h. von den Plattformen, zahlen müssen. Wir fordern daher eine Herabsenkung der Kosten und eine Klarstellung, dass die Anwaltskosten der Gegenseite nicht übernommen werden müssen. 

Richterlich angeordnete Account-Sperren

Wir befürworten grundsätzlich, dass Betroffenen hier ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben werden soll, um sich gegen digitale Gewalt zu wehren. In einigen Fällen kann diese Maßnahme hilfreich sein. Wir bezweifeln allerdings, dass die Account-Sperre wirklich massentauglich und für Betroffene praktikabel ist. Wir würden es lieber sehen, wenn nicht die Betroffenen, sondern z. B. die Aufsichtsbehörden dafür verantwortlich wären, solche Anträge bei Gericht einzureichen.  

Wir glauben vor allem, dass die Umgehungsgefahr extrem hoch ist und die Täter*innen entweder sowieso mehrere Accounts haben oder sich einfach binnen weniger Minuten einen neuen anlegen werden. 

Insgesamt finden wir es aber richtig, dass an eine Account-Sperre hohe Hürden geknüpft werden. Denn die Sperrung eines Accounts ist eine viel drastischere Maßnahme als die Entfernung eines Kommentars. Allerdings sind die Hürden des Eckpunktepapiers so hoch, dass sie kaum einen praktischen Anwendungsbereich übriglassen. 

Wir wünschen uns ebenso wie andere Organisationen, dass nicht nur mehrfach Betroffene, sondern auch NGOs eine solche Sperre durchsetzen könnten. Und zwar auch dann, wenn sie nicht eine Person direkt angreifen, sondern allgemein gegen Gruppen hetzen.  

Zustellungsbevollmächtigte Stelle

Wir befürworten den Plan des Ministeriums, einen Zustellungsbevollmächtigten in das Gesetz zu schreiben. Dieser erspart es den Betroffenen, mühselig Briefe ins Ausland zu schicken und vereinfacht daher die Rechtsdurchsetzung enorm.

Einheitliche elektronische Anzeigeformulare

Neben der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen wegen digitaler Gewalt sollte es Betroffenen leicht gemacht werden, diese auch strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Hierfür fordern wir ein einheitliches Anzeigeformular. Darüber hinaus muss es möglich sein, als Betroffene*r auch Beleidigungen, Verleumdungen und Bildrechtsverletzungen rein digital zur Anzeige zu bringen. Dies geht bisher nicht, da es wegen sehr strenger Formvorgaben einen schriftlichen Strafantrag braucht. Das halten wir für nicht mehr zeitgemäß.

Verbreitung von Nacktaufnahmen

Wir sehen gravierende Rechtsschutzlücken bei der Erstellung und Verbreitung von mitunter gefälschten Nacktaufnahmen. Diese werden nach dem geltenden Recht als Bagatelldelikte betrachtet. Technologische Neuerungen wie sogenannte Face Swap Apps ermöglichen es jedoch einer breiten Masse, ohne Vorkenntnisse solches Bildmaterial zu erstellen und in Umlauf zu bringen. Die Folgen für die Betroffenen sind katastrophal. Dies muss der Gesetzgeber anerkennen.

Mehr über unsere Positionen erfahren

Gemeinsam mit Bundesverband Trans* e.V., Deutscher Juristinnenbund e.V. (djb), ichbinhier e.V., dem Lesben- und Schwulenverband (LSVD) e.V., sowie mit Rechtsanwalt Chan-jo Jun nehmen wir detailliert Stellung zu den Eckpunkten für ein Gesetz gegen digitale Gewalt.

Wie wir das Gesetz mitgestalten

HateAid setzt sich für dich ein

Vom ersten Eckpunktepapier bis zum Bundestagsbeschluss: HateAid wird in allen wesentlichen Schritten des Gesetzgebungsprozesses Forderungen für einen besseren Schutz vor digitaler Gewalt einbringen. Dafür legen wir offizielle Stellungnahmen vor und suchen das Gespräch mit Abgeordneten des Bundestags sowie Vertreter*innen der Ministerien. Mit der Kampagne „Gerechtigkeit im Netz: #StopHateMakeLaws“ verschaffen wir unseren Forderungen Gehör und informieren über aktuelle Entwicklungen rund um das Gesetz. Hierbei arbeiten wir eng mit Partner*innen aus der Zivilgesellschaft zusammen.

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Weltfrauentag Aktion Berlin

Das „Gesetz gegen digitale Gewalt“ wird von uns mit Aktionen begleitet. Foto: Selene Magnolia

Häufige Fragen zum neuen Gesetz

FAQ

Das Auskunftsverfahren sieht vor, dass Betroffene einen gerichtlichen Antrag auf die Herausgabe einer IP-Adresse wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung stellen können. Da die Internetzugangsdienste die IP-Adresse nur wenige Tage speichern und ein Gerichtsverfahren meistens länger dauert, müssen die Gericht im Eilverfahren anordnen können, dass die Anschlussinhaber*innendaten nicht gelöscht werden, bis das Gericht endgültig entschieden hat.  

Die Herausgabe der IP-Adresse wird beim sozialen Netzwerk angefragt, das die IP-Adressen immer auf unbestimmte Zeit behält. Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die anlasslose Speicherung von Daten. Die Daten werden aber nur herausgegeben, wenn das Gericht eine schwere Rechtsverletzung als Anlass feststellt. Damit braucht es für das Auskunftsverfahren also keine Vorratsdatenspeicherung. Diese ist auch an keiner Stelle des Eckpunktepapiers vorgesehen: Eine allgemeine zusätzliche Speicherpflicht für soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste ist dort nicht geplant. 

Das Auskunftsverfahren ist ein wichtiger Schritt, um Täter*innen digitaler Straftaten ausfindig zu machen. Aber die IP-Adresse ist erstmal nur eine Zahlenfolge. Sie muss dann mit den Anschlussinhaberdaten beim Internetprovider zusammengeführt werden, um nützlich zu sein. Dort ist die Speicherdauer sehr kurz, weswegen das Gesetz eine anlassbezogene Sicherungsanordnung vorsieht.

Alle Menschen sollten die Möglichkeit haben, sich im Netz frei und anonym zu bewegen. Keine Person sollte gezwungen werden, öffentlich z. B. mit Klarnamen aufzutreten oder den Personalausweis vorlegen zu müssen, wenn sie sich ein Konto in sozialen Medien anlegen will.  

Es kann jedoch keinen Anspruch auf absolute Anonymität geben, wenn die Rechte anderer verletzt werden. Wenn sich nämlich einige wenige die Freiheit herausnehmen, digitale Gewalt zu verbreiten, schränkt dies die Freiheit der Betroffenen ein – und die der Mitlesenden, die sich künftig nicht mehr trauen, sich äußern. Es muss daher möglich sein, die Identität der Rechtsverletzer*innen zu ermitteln, um Persönlichkeitsrechte durchzusetzen. Andernfalls verkommen diese zu einer leeren Hülle. 

Wir halten die vom BMJ angedachte Ausweitung der Auskunftsansprüche auf gewerbliche Schutzrechte, z. B. Marken-, Urheberrechte oder die besagten Restaurantkritiken, für zu weitgehend. Wir sprechen uns dafür aus, den Auskunftsanspruch auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu beschränken. Hierdurch wäre sichergestellt, dass vor allem Einzelpersonen, deren Rechte durch Beleidigungen, Bedrohungen oder Verbreitung von Bildmaterial verletzt werden, profitieren und der Anspruch nicht auf alle möglichen Rechtsverletzungen ausgeweitet wird. Sollte sich das BMJ stattdessen für einen Katalog von Straftaten entscheiden, muss dieser in anderen Aspekten weiter sein als der aktuelle. Der neue Katalog sollte beispielsweise auch Bildrechtsverletzungen durch die Verbreitung von bildbasierter sexualisierter Gewalt umfassen. 

Wir betrachten Urheberrechtsverletzungen nicht als digitale Gewalt. Es besteht daher kein Anlass, diese ins Gesetz gegen digitale Gewalt aufzunehmen 

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) regelt in § 5 bereits die Pflicht, eine*n Zustellungsbevollmächtigte*n einzusetzen. Die Zustellungsberechtigten nehmen im Inland Schreiben und andere Dokumente für Plattformen entgegen, die ihren Sitz im Ausland haben. Sie sind jedoch nach dem NetzDG nur in einem sehr begrenzten Rahmen zuständig. Der Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf Bußgeld- und aufsichtsrechtliche Verfahren sowie auf Gerichtsverfahren wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder der Widerherstellung zu Unrecht entfernter oder gesperrter Inhalte. Entscheidend ist, dass die Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 NetzDG nur dann zuständig sind, wenn auch das NetzDG anwendbar ist. Dass sie nun, wie in den Eckpunkten zum neuen Gesetz gegen digitale Gewalt festgelegt, für alle Belange und vor allem auch außergerichtlich zuständig sein sollen, erspart Betroffenen viel Arbeit. Dadurch müssen sie beispielsweise nicht mehr lange nach Verantwortlichen suchen, Briefe nach Irland senden (wo Facebook seinen offiziellen Sitz hat) und ihre Belange in englischer Sprache verfassen. 

Gegen digitale Straftaten in einem zivilrechtlichen Verfahren vor Gericht zu gehen, bedeutet für Betroffene nicht nur Verfahrenslaufzeiten von mehreren Monaten oder ungewisse Erfolgsaussichten. Auch hohe Kosten sind eine Hürde für die Betroffenen.

Während ein zivilrechtliches Vorgehen gegen Täter*innen allzu häufig daran scheitert, dass diese nicht identifiziert werden können, schrecken Nutzende vor einer Inanspruchnahme der Plattformen vor allem wegen der Kosten und ungleichen Machtverhältnisse zurück. Das Kostenrisiko in einem solchen Verfahren ist relativ hoch. Das liegt vor allem an den unverhältnismäßig hohen Gegenstandswerten, die bei solchen Verfahren zwischen 5000 und 10.000 Euro pro Äußerung liegen können. Je höher dieser Wert, desto höher sind auch die Gebühren für die Tätigkeit von Anwält*innen. Das heißt, auch wenn keine zusätzlichen Gerichtskosten anfallen, können Kosten von bis zu mehreren tausend Euro entstehen.  

Zwar kann entgegnet werden, dass bei vollem Obsiegen ein Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite besteht (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Doch abgesehen davon, dass Betroffene diese Kosten teilweise vorstrecken müssen, bleibt dies oft nur Theorie. Denn selbst wenn Betroffene das Verfahren zu 100 % gewinnen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Urteil gegen die Täter*innen nicht vollstreckt werden kann. Entweder haben diese kein oder zu wenig Geld, weswegen sie die Summen in Raten über lange Zeiträume abzahlen. In der HateAid-Prozesskostenfinanzierung betrifft dies ca. 75 % der Fälle. 

Aus diesen Gründen ist es sehr wichtig, dass die Kosten für ein Gerichtsverfahren endlich gesenkt werden. 

Die Förderung des BMJ beträgt nur ca. 12 % unserer Einnahmen (vorläufige Zahlen 2022 vor Finalisierung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses). Das Geld fließt ausschließlich in unsere psychosoziale Betroffenenberatung, bei der Betroffene digitaler Gewalt eine Anlaufstelle finden. Unsere Prozesskostenfinanzierung, mit der wir Betroffenen eine Rechtsdurchsetzung ohne eigenes Kostenrisiko ermöglichen, erhält keinerlei öffentliche Gelder. Auch unsere politische Arbeit wird nicht öffentlich gefördert. 

Wir sind parteipolitisch unabhängig und handeln stets im Interesse der Betroffenen von digitaler Gewalt, mit jenem Ansatz, den wir dafür am zielführendsten halten. Hierbei schöpfen wir aus den Erfahrungen in der Beratung, der Unterstützung von mehr als 200 Einzelpersonen bei der Rechtsdurchsetzung und dem Austausch mit Expert*innen und Vertreter*innen der Zivilgesellschaft.  

Als registrierte Interessensvertreterin gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung trifft sich HateAid, so wie viele andere zivilrechtliche Akteure, mit Repräsentanten dieser Organe und bringt eigene Vorschläge mit ein. 

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