Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Schutzes vor digitaler Gewalt
Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse für eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei digitaler Gewalt. Bei der Ausgestaltung wie im vorliegenden Referentenentwurf drohen jedoch Schutzlücken: HateAid warnt davor, dass die Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes nicht von technischen Spitzfindigkeiten abhängen darf. Darüber hinaus ist die Reform von zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen für Daten von Accountinhaber*innen zu begrüßen. Diese werden es künftig auch Betroffenen bildbasierter digitaler Gewalt ermöglichen, Tatpersonen eher zu identifizieren und zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.
1. Digitale Gewalt als Massenphänomen und Gefahr für die Demokratie
Digitale Gewalt ist längst kein Einzelfall mehr, sondern ein weitverbreitetes Massenphänomen. Täglich sind unzählige Menschen in sozialen Netzwerken, Kommentarspalten oder Messenger-Diensten Anfeindungen, Hassrede, Bedrohungen und gezielten Einschüchterungen ausgesetzt. Darüber hinaus verletzt digitale Gewalt nicht nur individuelle Persönlichkeitsrechte, sondern hat auch gesamtgesellschaftliche Auswirkungen. Sie entfaltet einen sogenannten Silencing Effect: Menschen ziehen sich aus öffentlichen Debatten zurück, verzichten auf Meinungsäußerungen oder politische Teilhabe, weil sie Anfeindungen befürchten. Besonders häufig betrifft dies Frauen, queere Menschen, People of Color sowie Personen in politischen oder journalistischen Funktionen.
2. Zivilrecht als Instrument für Betroffene gegen digitale Gewalt
Für Betroffene digitaler Gewalt stellt der Zivilrechtsweg in der Theorie ein effektives Mittel des Rechtsschutzes dar. Er ist für Betroffene die einzige Möglichkeit, die Entfernung rechtsverletzender Inhalte gerichtlich durchzusetzen. Trotz vieler Vorteile bestehen in der Praxis hohe Hürden für die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung. Dies ist vor allem auf anonyme Verfasser*innen, hohe Streitwerte und Kostenrisiken, sowie lange Verfahrenslaufzeiten zurückzuführen. Nur sehr wenige Betroffene können diesen Weg ohne Unterstützung beschreiten. Den meisten mangelt es an Wissen oder Ressourcen. Wir verfolgen die aktuellen zivilprozessualen Entwicklungen daher mit großem Interesse.
Der Referentenentwurf sieht vor, die aktuell im Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) geregelten Auskunftsansprüche zu reformieren und das neue Instrument gerichtlich angeordneter Accountsperren einzuführen. Darüber hinaus soll die Erreichbarkeit von Online-Plattformen mit Hauptsitz im Ausland im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben verbessert werden. HateAid begrüßt diese Maßnahmen, die geeignet erscheinen punktuelle Verbesserungen bei der Rechtsdurchsetzung in Fällen digitaler Gewalt zu bewirken.
Grundlegende Hürden der zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung bleiben jedoch bestehen. So wird auch künftig ein auf Unterlassung und Geldentschädigung gerichtetes Verfahren mehrere Monate bis Jahre in Anspruch nehmen. Wegen der hohen, am Presserecht orientierten Streitwerte von EUR 10.000 pro angegriffener Äußerung, wird sich das Kostenrisiko weiterhin auf EUR 2.812,50 für die eigenen Kosten der anwaltlichen Vertretung und Gerichtskosten belaufen. Diese Kosten sind in der Regel vorzustrecken. Eine anwaltliche Vertretung ist zudem wegen der hohen Streitwerte und der damit verbundenen zwingenden Zuständigkeit der Landgerichte verpflichtend.
3. Strafrecht als notwendiger Bestandteil des Schutzes vor digitaler Gewalt
HateAid begrüßt ausdrücklich das Vorhaben des Gesetzgebers Schutzlücken im Bereich der bildbasierten digitalen Gewalt zu schließen. Dies gilt insbesondere für nicht-einvernehmliche sexualisierte Deepfakes, deren Erstellung und Verbreitung erhebliche Folgen für Betroffene haben können. Sexualisierte Deepfakes haben sich im Zuge frei verfügbarer KI-Bildgeneratoren und sogenannter „Nudification“-Angebote zu einer allgegenwärtigen Erscheinungsform digitaler Gewalt entwickelt.
Aktuell werden Fälle bildbasierter digitaler Gewalt vor allem durch den § 33 Kunsturhebergesetz (KUG), eine Norm des Nebenstrafrechts, erfasst. Diese unterscheidet nicht zwischen der unberechtigten Verbreitung von vollständig bekleideten Personen und der Verbreitung von gestohlenen oder manipulierten Nacktfotos. Zugleich ist die Norm als absolutes Antragsdelikt und als Privatklagedelikt ausgestaltet. Sie verlangt Betroffenen daher ab, für jeden einzelnen Fall binnen drei Monaten einen Strafantrag zu stellen. Und selbst wenn sie dem nachkommen, werden Ermittlungsverfahren in der Regel reflexartig unter Verweis auf den Privatklageweg wegen mangelnden öffentlichen Interesses per Beschluss eingestellt. Dieser Beschluss ist für die Betroffenen nicht anfechtbar. Gleichzeitig hat der kostenpflichtige Privatklageweg keine praktische Bedeutung und wird selbst von Anwält*innen mangels Erfolgsaussichten nicht empfohlen.
Die Erstellung von sexualisierten Deepfakes ist aktuell strafrechtlich nicht relevant. Dies gilt selbst, wenn entsprechendes Bildmaterial massenhaft auf einem digitalen Endgerät oder gar in einer Cloud gespeichert wird. Dies ist wohl der Regelfall bei der Nutzung von Nudification-Tools, die frei verfügbar und kostenlos in App-Stores und als Browseranwendung im Internet nutzbar sind. Ihre Verwendung erfordert keinen technischen Sachverstand. Solange dies straffrei möglich ist, müssen alle Menschen, insbesondere jedoch Frauen und weiblich gelesene Personen, stets mit dem Kontrollverlust und der Angst davor leben selbst davon betroffen zu sein.
Die gesamte Stellungnahme kann über den untenstehenden Button heruntergeladen werden.
Pressekontakt: presse@hateaid.org