Gesetz gegen digitale Gewalt: Fortschritt bei Deepfakes, Schutzlücken bleiben
Der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse für eine Verbesserung der Rechtsdurchsetzung bei digitaler Gewalt. Vor allem der Schutz gegen nicht einvernehmlich erstellte sexualisierte Deepfakes soll verbessert werden. Des Weiteren soll die zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung vereinfacht werden.
Bei der Ausgestaltung wie im vorliegenden Referentenentwurf drohen jedoch Schutzlücken: HateAid warnt davor, dass die Strafbarkeit sexualisierter Deepfakes nicht von technischen Spitzfindigkeiten abhängen darf. Darüber hinaus ist die Reform von zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen für Daten von Accountinhaber*innen zu begrüßen. Diese werden es künftig auch Betroffenen bildbasierter digitaler Gewalt ermöglichen, Tatpersonen eher zu identifizieren und zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.
Nicht-einvernehmliche sexualisierte Deepfakes sind in Zeiten von KI-Bildgeneratoren und sogenannten „Nudification“-Tools zu einer allgegenwärtigen Bedrohung geworden – insbesondere für Frauen und Mädchen. Die Erstellung derartiger Inhalte stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar, weswegen HateAid sich seit Jahren für eine explizite strafrechtliche Regelung einsetzt.
Diese Schutzlücken sollen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf geschlossen werden:
a. Erstmals sollen nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes explizit als Straftatbestand im Sexualstrafrecht verankert werden. Bisher mussten sich Betroffene den für alle Bildinhalte geltenden Regelungen des Kunsturheberrechts bedienen – meist ohne Erfolg. HateAid begrüßt, dass bereits das Herstellen sexualisierter Deepfakes und auch das Zugänglichmachen, was auch das Zusenden an Dritte z.B. per Messengerdienst erfasst, jetzt erstmals strafbar sein sollen.
b. Zudem ist die Einordnung als relatives Antragsdelikt ein wichtiger Schritt. Bisher mussten Betroffene persönlich für jeden einzelnen Inhalt einen neuen Strafantrag stellen, um eine Strafverfolgung zu ermöglichen. Dies galt selbst dann, wenn es sich um hunderte Inhalte handelte oder diese über Jahre immer wieder aufs Neue hochgeladen werden. Strafverfolgungsbehörden können künftig auch ohne Strafantrag der Betroffenen tätig werden, etwa bei Wiederholungstaten.
Dazu Josephine Ballon, Geschäftsführerin von HateAid:
„Dass bereits die Herstellung von sexualisierten Deepfakes strafbar werden soll, ist ein entscheidender Fortschritt. Heutzutage braucht es nicht mehr als ein Profilbild aus sozialen Medien, um sexualisierte Deepfakes zu erstellen. Jede Frau muss befürchten, solche Bilder früher oder später von sich im Internet zu finden. Auch wenn diese nur erstellt und in einer Cloud gespeichert werden, sind sie nur einen Mausklick oder ein Datenleck von der Veröffentlichung entfernt. Niemand sollte das Recht haben, die sexuelle Selbstbestimmung derart zu verletzen.“
Nachbesserungsbedarf bei zentralen Schutzlücken:
- Ausgestaltung als Privatklagedelikt
HateAid warnt davor, dass der neue Straftabestand als Privatklagedelikt (§ 374 StPO) ausgestaltet werden soll. Dies führt nach der Erfahrung von HateAid in der Regel dazu, dass Strafverfahren reflexhaft eingestellt werden. Der Beschluss hierüber ist nicht anfechtbar. - Erkennbarkeit als Fake darf keine Strafbarkeitslücke schaffen
Nach aktuellem Stand könnten sexualisierte Deepfakes, die als solche erkennbar sind nicht unter Strafe stehen. Das gilt zum Beispiel für Deepfakes, die explizit als solche gekennzeichnet oder technisch schlecht hergestellt sind. Für Betroffene macht die Qualität der Inhalte aber keinen Unterschied: Die Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung besteht unabhängig davon, ob ein Inhalt als Fake erkennbar ist oder nicht.
„Entscheidend ist nicht, ob ein Deepfake qualitativ hochwertig genug ist, um zu täuschen, sondern dass er ohne Einwilligung erstellt wurde. Der Fokus muss klar auf dem Schutz der Betroffenen liegen, nicht auf der Frage, wie glaubwürdig oder ‚gut gemacht’ ein Fake ist“,
so Josephine Ballon. - Schutz nicht nur vor Nacktbildern und –videos
Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung von zwei neuen Straftatbeständen vor. Eine Regelung (§ 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E), um sexualisierte Deepfakes im Sexualstrafrecht zu erfassen. Ein weiterer Straftatbestand soll allgemein persönlichkeitsrechtverletzende, täuschende Deepfakes regeln (§ 201b StGB-E).
HateAid kritisiert, dass Bikini-Bilder, wie sie Anfang des Jahres durch das KI-Tool von X “Grok” massenhaft verbreitet wurden, laut des Referentenentwurfs nicht als sexualisierte Deepfakes gelten sollen, da die Brust und Genitalien bedeckt sind. Dies ist unverständlich, da auch diese sexualbezogen sind und einen Eingriff in die Intimsphäre darstellen.
Reform zivilrechtlicher Auskunftsansprüche
HateAid begrüßt ausdrücklich, dass künftig auch zivilgesellschaftliche Organisationen im Hinblick auf den Auskunftsanspruch vertretungsbefugt sein sollen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dennoch trauen sich Betroffene selten den Gang zum Gericht ohne Unterstützung zu.
HateAid begrüßt darüber hinaus die geplante Reform der gerichtlichen Auskunftsansprüche zur zivilrechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Hiervon profitieren auch Betroffene bildbasierter sexualisierter Gewalt, die sich häufig anonymen Uploadern auf Porno-Webseiten gegenübersehen. Die Ansprüche sind bisher in § 21 Abs. 2 und 3 TDDDG geregelt und haben sich in der Praxis als unwirksam erwiesen. Die nun geplante Reform soll das teilweise ändern:
- Zu begrüßen ist, dass bei Herausgabe der IP-Adressen durch Onlineplattformen zeitgleich auch die Internetprovider zur Herausgabe der Identitäten der Anschlussinhaber*innen gerichtlich verpflichtet werden. Die Identifizierung von Tatpersonen wäre somit in einem einzigen Verfahren möglich. Richtigerweise unterliegt die Datenauskunft auch nach der Neuregelung dem Richtervorbehalt.
- Nachteilig: Die Onlineplattformen sind verpflichtet E-Mail-Adressen und Telefonnummern der möglichen Tatpersonen zu beauskunften. Allerdings ist damit ausdrücklich kein Auskunftsanspruch gegen Telekommunikationsanbieter und E-Mail-Hostingprovider verbunden. Betroffene stehen in diesen Fällen mit leeren Händen da. Denn kurz gesagt: Eine E-Mailadresse oder Telefonnummer kann man nicht verklagen.
- Kostenfalle Auskunftsverfahren: Darüber hinaus weist HateAid darauf hin, dass auch die Geltendmachung des reformierten Auskunftsanspruchs für die Betroffenen mit hohen Kosten verbunden sein wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Auskunft durch das Gericht bewilligt wird. Grund hierfür ist, dass nach der derzeitigen Kostenregelung die Antragstellenden nicht nur ihre eigenen Kosten, sondern auch die Gerichtskosten, sowie die Kosten der rechtlichen Vertretung der Online-Plattformen und Hostingdiensteanbieter, sowie ggf. der Nutzenden, zu tragen haben. Von der im Gesetzentwurf angesprochenen möglichen Ausnahmeregelung machen die Gerichte nach der Erfahrung von HateAid in der Regel keinen Gebrauch. In der Vergangenheit beliefen sich die Kosten für eine Auskunft pro Äußerung auf etwa 900,00 EUR. HateAid hatte sich zuvor dafür ausgesprochen, die Gerichtskosten pauschal zu regeln und Antragstellende durch eine klare gesetzliche Regel von den Kosten der rechtlichen Vertretung der Onlineplattformen und Internetprovider zu befreien.
- Entfernung von strafbaren Inhalten: Es ist außerdem nicht nachvollziehbar, warum – anders als bei der Accountsperre – Betroffene nach der erfolgreichen Geltendmachung des Auskunftsanspruches noch ein weiteres Verfahren zur Entfernung der strafbaren Inhalte anstrengen müssen. Wenn ein Gericht befindet, dass der zu beauskunftende Inhalt strafbar ist, dann sollte die Onlineplattform direkt zur Entfernung verpflichtet werden.
HateAid gGmbH
Die gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt sich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer Ebene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt konkret durch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. Geschäftsführerinnen sind Anna-Lena von Hodenberg und Josephine Ballon.
HateAid ist Trägerin der Theodor-Heuss-Medaille 2023, des Rothenburger Preises für Erinnerung und Zukunft, des Wertepreises für Demokratie der Werte-Stiftung und des For..Net Awards der Technischen Universität München. 2025 nahm Anna-Lena von Hodenberg stellvertretend für die NGO das Bundesverdienstkreuz entgegen.
Pressekontakt: presse@hateaid.org
