Google, unsere Nacktbilder sind #NotYourBusiness
Grundsatzprozess: Vor Gericht für deine Rechte

Stelle dir vor: Du gibst deinen Namen in eine Suchmaschine ein und findest ein Nacktbild von dir, dass nie online sein sollte.
Du weißt nicht, an wen du dich wenden kannst. Also bittest du die Betreiber*innen der Suchmaschine, das Nude aus den Suchergebnissen zu löschen. Das tun sie.
Doch drei Tage später taucht zu deinem Namen erneut das Nacktbild auf. Und dann wieder. Und wieder. Du fühlst dich ohnmächtig.
Die Suchmaschine ist nicht bereit, zu verhindern, dass deine Bilder immer und immer wieder angezeigt werden. Stattdessen klingeln bei ihr die Kassen, je mehr Menschen dein Nude anschauen.
Laura hat all das erlebt – und erlebt es noch. Wir wollen diesen Albtraum beenden. Deswegen unterstützen wir Laura vor Gericht.

Judith betreut Lauras Fall bei HateAid
„Ich habe die Inhalte der Klientin über 1,5 Jahre regelmäßig gemeldet. Rund 2000 dokumentierte Links sind Google-Suchergebnisse. Der Zeitaufwand war enorm. Die Belastung für Betroffene, die Einträge selbst aufzuspüren und zu melden, ist unvorstellbar. Trotz allem sind die Inhalte noch immer online. Ein Albtraum.”
Judith Strieder, HateAid-Betroffenenberaterin
Unterschreibe jetzt unsere Petition, damit dieser Albtraum ein Ende hat:
Ich unterschreibe.
Vor Gericht wollen wir ein für alle Mal klären, ob Suchmaschinen die Pflicht haben, ein einmal gemeldetes Bild dauerhaft aus den Suchergebnissen zu entfernen. Und zwar auch dann, wenn es anderswo erneut hochgeladen wird.
Du: Pflegst ein professionelles Image für den nächsten Karriereschritt.
Google: Zeigt deinen Geschäftspartner*innen geklaute Nacktbilder von dir.
Du: Bist umgezogen und willst ein gutes Verhältnis mit der Nachbarschaft aufbauen.
Google: Zeigt deinen Nachbar*innen Nacktbilder mit deinem Gesicht.
Du: Willst als Politiker*in Verantwortung übernehmen.
Google: Zeigt deine geklauten Nacktbilder einem Millionenpublikum.
Du: Trittst aus Scham und Angst zurück.
Unterschreibe unsere Petition!
Gemeinsam handeln wir: Wir fordern eine Gesetzgebung, die uns schützt. Auch davor, dass Plattformen und Suchmaschinen wie Google geklaute oder gefälschte Nacktbilder und -videos gegen unseren Willen verbreiten.
Wir müssen laut werden, bevor es auch dich trifft. Deshalb wenden wir uns direkt an die Politik: Unterzeichne jetzt unsere Petition gegen Nackt-Missbrauch im Netz!
Laura vs. Google
Damit Lauras Geschichte nicht deine wird
Laura googelt sich selbst
Was sie findet, verändert schlagartig ihr Leben: Google zeigt gegen ihren Willen in der Bildersuche für alle sichtbar intime Nacktfotos und -videos von ihr und ihrem Mann.
Später wird sie herausfinden, dass die Fotos und persönliche Daten wie ihr voller Name aus ihrer Cloud gestohlen waren. Sie kursierten schon seit einem Jahr im Internet. Zu finden auf der meistgenutzten Website der Welt: Google.
Die Online-Jagd auf Laura ist in vollem Gange
Chatgruppen, dubiose Porno-Plattformen … Lauras Nacktbilder werden gegen ihren Willen tausendfach im Internet verbreitet. In Foren fragen Nutzende nach mehr Nacktfotos und ‑videos von Laura.
Laura wendet sich direkt an die Porno-Plattformen
Auf ihnen wurden ihre geklauten Nacktbilder und -videos hochgeladen, deswegen beantragt sie dort deren Entfernung.
Laura meldet die Inhalte bei Google
Aber das reicht nicht: Die Suchmaschine zeigt weiterhin Lauras intime Bilder und Videos ganz prominent und leicht auffindbar in der Google-Bildersuche. Die Menge der Google-Verlinkungen nimmt zwischendurch nur mal kurz ab.
Laura erstattet Anzeige
Die Polizei hält die Ermittlung der Täter*innen für unwahrscheinlich.
Laura wendet sich an die Beratung von HateAid
Wir melden über 4.000 Links zu den geklauten Nacktbildern und -videos in einem Zeitraum von 1,5 Jahren bei Google. Jahre, in denen Google permanent Geld mit den illegalen Ergebnissen der Bildersuche verdient. Bis heute sind Bilder und Videos von Laura bei Google zu finden.
HateAid sucht immer wieder das direkte Gespräch mit Verantwortlichen bei Google
Sie fordert die Suchmaschine zur proaktiven Auslistung auf. Das heißt: Google soll dafür sorgen, dass Links zu Lauras Bildern in der Suchmaschine nicht mehr angezeigt werden. Doch nichts passiert.
Laura lässt Google durch eine Rechtsanwaltskanzlei abmahnen
Doch auch das nützt nichts – der Horror für Laura hört nicht auf.
Laura entscheidet, gegen Google vor Gericht zu gehen
Das Ziel der Klage: Gemeldete Bilder von Laura sollen künftig nicht mehr als Suchtreffer in der Bilder- und allgemeinen Suche von Google erscheinen. Das betrifft auch solche, die kerngleich sind, also nur unwesentlich anders aussehen.
Wir unterstützen Lauras Prozess – auch weil es hier nicht nur um Laura geht, sondern um uns alle.
Das heißt: Die Entscheidung des Gerichts in diesem Grundsatzprozess entscheidet auch über deine Rechte und ebnet den Weg für sehr viele Menschen, die wie Laura gerade ähnliches erfahren.
Denn Laura ist alles andere als ein Einzelfall. Stelle dir vor, dir oder deinen Liebsten passiert das. Ihr seid gegen euren Willen entblößt im Internet. Dann könntet ihr dank Laura viel einfacher eure Rechte durchsetzen: Ihr beruft euch auf die Rechtsprechung im Präzedenzfall „Laura gegen Google”.

Unser Ziel: Gerechtigkeit für alle Betroffenen einfacher machen.
Unzumutbar: So verhält sich Google bisher
In Fällen wie Lauras entfernt Google bisher nur einzelne Suchtreffer, die der Suchmaschine gemeldet werden. Jeder einzelne hat eine bestimmte URL, stammt also von einer bestimmten Seite.
Das heißt, du findest ein geklautes Bild von dir, meldest es und dann wird genau das eine, das auf der bestimmten Seite auftaucht, aus den Suchergebnissen entfernt.
Wird das gleiche Bild aber auf einer anderen Seite hochgeladen, erscheint es wieder in den Suchergebnissen. Stand jetzt musst du es wieder melden. Das geht potenziell unendlich lange so weiter.
Das Problem ist: Die Bilder werden größtenteils auf Nischenplattformen im Ausland, oft ohne Impressum, hochgeladen. Selbst wenn wir es für zumutbar hielten, ein Leben lang jede einzelne von ihnen anzuschreiben (was wir nicht tun) – es bliebe aussichtslos.
Aus unserer Sicht ist Google mitverantwortlich für die massenhafte Verbreitung rechtswidriger Inhalte wie diese, denn die Google-Bildersuche macht Bilder wie die von Laura einem Millionen-Publikum überhaupt erst zugänglich.
Wir sind davon überzeugt, dass ein Riesenunternehmen wie Google technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, entsprechende Bilder und Videos zu finden und aus den Ergebnissen zu entfernen. Unser Eindruck ist aber: Es fehlt der Wille.
Hier brauchen wir auch den Rückhalt aus der Politik! Werde mit uns laut und fordere, dass auch Suchmaschinen ihren Teil der Verantwortung tragen: Unterschreibe unsere Petition.
Mit uns vor Gericht: Darum geht es im Grundsatzprozess
Aktuell ist die Situation für Betroffene von geklauten Nacktbildern wie Laura untragbar. Deswegen wollen wir in einem Grundsatzprozess gegen Google zwei Ziele erreichen:
- Einerseits soll Google dafür sorgen, dass identische und kerngleiche Inhalte (zum Beispiel minimal abweichende Serienbilder) der von Laura gemeldeten rechtswidrigen Bilder dauerhaft und nachhaltig nicht mehr in den Ergebnissen der Google Suche und Bildersuche auftauchen.
- Andererseits wollen wir rechtlich klären, ob Suchmaschinen die Verantwortung haben, rechtsverletzende Inhalte auszulisten, also sie nicht in ihren Ergebnissen anzuzeigen.
Wir wollen außerdem wissen, ob das Recht auf Auslistung alias „Recht auf Vergessenwerden“ (Art.17 DSGVO) auch kerngleiche Inhalte umfasst.

Unser Grundsatzprozess soll klären, ob große Unternehmen wie Google Betroffenen nachhaltige Lösungen bieten müssen.
Das ist für uns alle von großer Bedeutung:
Wir unterstützen den Fall Laura vs. Google, um auch für dich ein für alle Mal die Frage zu klären: Wer ist dafür verantwortlich, dass kerngleiche Inhalte von gemeldeten Bildern und Videos aus Suchergebnissen verschwinden? Suchmaschinen durch automatische Auslistung oder du als Nutzende*r durch händisches, nie endendes Melden.
Wir sind zuversichtlich, dein Recht auch gegen Suchmaschinen erstreiten zu können, weil uns das im Grundsatzprozess gegen Facebook in zwei Instanzen schon einmal gelungen ist. Diesmal stützen wir uns auf nichts weniger als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Denn: Sowohl das Bildmaterial als auch der Name von Laura sind personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Bilder und Name werden beide in den Suchergebnissen angezeigt, was eine Verarbeitung von Daten nach Art. 5 DSGVO ist.
Verarbeiten Suchmaschinen diese Daten unrechtmäßig, haben Betroffene wie Laura nach Art. 17 Abs.1 DSGVO nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Plattformen einzelne Inhalte nach Meldung nicht mehr anzeigen.
Aus unserer Sicht haben sie durch eine Grundrechtsabwägung auch einen Anspruch darauf, dass Suchmaschinen die einzelnen Inhalte und auch kerngleiche, also sehr ähnliche, Inhalte dauerhaft aus den Suchergebnissen raushalten.
Bisher wurde im Rahmen des Anspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO rechtlich nur geklärt, dass konkrete Meldeinhalte dauerhaft gelöscht werden müssen. Es gibt jedoch keine Rechtsprechung zu einer Prüfpflicht kerngleicher Inhalte.
Wir betreten für dich juristisches Neuland, um zu testen, ob Betroffene digitaler Gewalt in Fällen wie dem von Laura mithilfe der DSGVO gegen Plattformen vorgehen können.
Wie du siehst, geht es im Grundsatzprozess gegen Google um viel mehr als diese eine Suchmaschine und auch um mehr als eine Betroffene digitaler Gewalt. Es geht um unser aller Rechte. Dafür setzen wir uns mit ganzer Kraft ein.
Da solche Prozesse zudem hohe Kosten mit sich bringen, sind wir auf deine Unterstützung angewiesen. Spende jetzt für unseren Einsatz für deine Rechte im Netz:
Auch du kannst jetzt etwas tun
Gegen Google gehen wir vor Gericht. Aber auch App-Stores, Zahlungsdienste und Hosting-Anbieter machen Geschäfte mit dem Leid von Menschen wie Laura. Denn sie verdienen mit, wenn Plattformen und Apps Nacktbilder und -videos erstellen und verbreiten. Zum Beispiel durch Transaktions- oder Hosting-Gebühren.
Deswegen muss die Politik jetzt aktiv werden. Wir fordern von Bundesjustizministerin Hubig und Digitalminister Wildberger:
Schließe dich unseren Forderungen an und unterschreibe unsere Petition.
#NotYourBusiness in der Presse
Häufig gestellte Fragen zum Grundsatzprozess
Google zeigt die geklauten und somit rechtswidrig im Internet verbreiteten Nacktfotos der Klientin in seiner Suchmaschine als Suchtreffer von verschiedensten Webseiten an. Google entfernt nach Meldung zwar die gemeldeten Suchtreffer aus der Suchanzeige, jedoch werden die Bilder immer und immer wieder unter neuen URLs hochgeladen, die dann erneut in der Suche erscheinen.
Eine darüberhinausgehende Mithilfe leistet Google zur vollständigen Auslistung der Bildinhalte trotz außergerichtlicher Aufforderung nicht. Die Klientin erlebt daher immer wieder eine Verletzung ihrer Privats- und Intimsphäre.
Mit einer Klage gegen Google möchte die Klientin nun erreichen, dass das Bildmaterial in der Google Web- und Bildersuche nicht mehr auffindbar ist. Dies bezieht sich auf die Bilder, die Google bereits als Suchtreffer gemeldet wurden, aber auch auf identische und kerngleiche Bilder von anderen Webseiten.
Die gemeldeten Bilder sollen also nicht nur unter den gemeldeten URLs ausgelistet werden, sondern auch zukünftig unter allen neuen URLs, ohne dass es eine weitere Meldung der Klägerin bedarf.
Dass die Bilder nicht von Google selbst veröffentlicht werden, ist dabei unerheblich. Denn Google verarbeitet die Daten der Klientin ohne ihre Zustimmung. Dies ist bei einer Suchmaschine durch eine vorübergehende Speicherung und die Anordnung in einer bestimmten Reihenfolge sowie Anzeige des Vorschaubildes der Fall.
Identische Inhalte meinen eine Übereinstimmung des Inhaltes zu 100 %. Es muss sich um denselben Inhalt, also dasselbe Foto, handeln.
Unter kerngleichen Inhalten sind alle Inhalte zu verstehen, die im Kern gleich sind. Die Inhalte stimmen hier also nicht zu 100 % überein. Dazu zählen gleichartige und leicht abgewandelte Inhalte, soweit sie dieselbe Aussage vermitteln.
Kerngleichheit wäre bei einem Foto zum Beispiel dann anzunehmen, wenn es sich um dasselbe Motiv aus einer anderen Perspektive handelt oder in einem Meme verarbeitet.
Kerngleiche Inhalte sollen ebenfalls erfasst sein, da eine Vielzahl von ähnlichen Bildern der Klientin gestohlen wurden und diese immer wieder in verschiedenen Konstellationen in Internet gestellt werden.
Manchmal werden die Bilder geringfügig verändert und beispielsweise anders zugeschnitten. Diese Inhalte sollen ebenfalls von der Verpflichtung von Google erfasst sein, damit auch diese Bilder nicht mehr in der Suche auftauchen.
Der Begriff des „Recht auf Vergessenwerden“ bezieht sich darauf, dass das Internet grundsätzlich nie vergisst. Die Datenschutzgrundverordnung sieht daher unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass sowohl Daten die ohne oder auch mit Einverständnis der betroffenen Person ins Internet gelangt sind, wieder entfernt werden müssen.
Unsere Klientin beruft sich darauf, dass die Bilder ohne ihr Einverständnis ins Netz gelangt sind und somit rechtswidrig dort verbreitet werden, weswegen sie zu entfernen sind. In jedem Fall ergibt jedoch eine Interessenabwägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen Seite und des Rechts auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Informationszugang, einen Anspruch auf Entfernung.
Bilder im Internet können also nur unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel wenn die Datenverarbeitung rechtswidrig ist, hochgeladen wurden, aus dem Internet entfernt oder in der Auffindbarkeit beschränkt werden.
Google darf nach BGH-Rechtsprechung (Urteile: Vorschaubilder I-III) davon ausgehen, dass alle, die Abbildungen ins Internet stellen, durch schlüssiges Verhalten ihre Einwilligung für die Wiedergabe von Vorschaubildern erteilen.
Das BGH begründet dies mit der Meinungs- und Informationsfreiheit.
Dies gilt auch, wenn Dritte eine Abbildung hochladen und Google das Recht einräumen, diese zu nutzen. Denn für Suchmaschinenanbieter wie Google ist es nicht möglich, festzustellen, ob die urhebende Person selbst oder Dritte die Bilder veröffentlicht haben.
Erst, wenn die Suchmaschinenanbieter – wie im Fall unserer Klientin – von der Rechtswidrigkeit der Bilder erfahren, müssen sie handeln.
Ja, denn auch wenn Google „nur” Suchtreffer von anderen Webseiten auflistet, liegt hierin eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Es gelten daher die Regeln der DSGVO und des Rechts auf Vergessenwerden.
Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ taucht in der DSGVO auf. Die genaue Bedeutung regelt § 4 Nr. 1 DSGVO. Kurz gesagt, fallen unter „personenbezogene Daten“ alle Angaben zu natürlichen Personen.
Ein aufgenommenes Bild kann solche Daten dann enthalten, wenn mit ihm die Identifikation einer Person möglich ist.
Im Fall unserer Klientin ist sie auf den Bildern eindeutig erkennbar. Zudem wurde diese teilweise sogar in Verbindung mit ihrem Namen veröffentlicht, sie sind daher zweifelsfrei zuzuordnen.
Dieser konkrete Fall ist neu. Klagen gegen Google aufgrund rechtsverletzender Inhalte und Datenverarbeitung sind aber grundsätzlich keine Seltenheit.
Anders als in bisherigen Fällen, möchte die Klientin erreichen, dass nicht nur die jeweils konkret mit einer URL gemeldeten Inhalte einmalig ausgelistet werden. Vielmehr soll Google dauerhaft dafür sorgen, dass diese und auch kerngleiche Bilder nicht mehr als Suchtreffer angezeigt werden, unabhängig davon unter welcher URL sie erneut ins Internet gestellt werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung wurden jedoch nur Fälle entschieden, bei denen es entweder um die Prüf- und Auslistungverpflichtung einzelner Links durch Google ging oder um die „Autocomplete-Funktion“ der Suchmaschine.
Im Fall unserer Klientin ist Google den Meldungen nachgekommen, und hat die einzelnen Inhalte unter der jeweils gemeldeten URL in der Regel ausgelistet. Insgesamt wurden Google im Verlauf von 1,5 Jahren auf diese Weise mindestens 2.000 URLs gemeldet, weil die Bilder immer und immer wieder hochgeladen wurden.
Das Gericht muss somit neu entscheiden, ob Google verpflichtet ist, nicht nur einzelne URLs auszulisten, sondern Bilder und kerngleiche Abbildungen dauerhaft aus den Suchergebnissen zu verbannen.
Im besten Fall kannst du dich direkt an die Betreibenden der Webseite wenden und diese zur Löschung des Bildes z.B. über einen Meldekanal oder eine E-Mailadresse, auffordern.
Ist die Webseite nicht erreichbar, z.B. weil sie kein Impressum hat oder nicht reagiert, kannst du versuchen dich an den Hosting-Dienst zu wenden und dort die Webseite zu melden.
Ist auch das nicht erfolgreich, bleibt oftmals nur noch der Weg über die Suchmaschine. Diese kann zwar das Bild nicht aus dem Internet entfernen, aber wenigstens dafür sorgen, dass es schwerer auffindbar ist. Denn wenn die Seite, auf der das Bild hochgeladen wurde, nicht in den Suchtreffern angezeigt wird, kann man sie nur finden, in dem man die Webseite direkt aufruft.
Größere Suchmaschinen wie Google stellen Meldeformulare zur Verfügung, über die Inhalte gemeldet werden können.
Handelt es sich um mehrere Bilder, ist auch eine „Auslistung“ aus den Suchergebnissen möglich und sinnvoll, um die Auffindbarkeit der Bilder zu minimieren. Wenn es sich um Nacktbilder handelt, die ohne Einverständnis der abgebildeten Person verbreitet werden, hat man hierauf in der Regel einen rechtlichen Anspruch.
Sollten diese Schritte erfolglos bleiben, kannst du dich im Fall von rechtswidrigen Inhalten auch an uns wenden oder dir rechtlichen Beistand suchen.
Mit der Schaffung der DSGVO hat der Gesetzgeber eine explizite Regelung zur Löschung personenbezogener Daten geschaffen. Neben der Löschung der personenbezogenen Daten (§ 17 DSGVO) regelt sie auch einen Schadensersatzanspruch (§ 82 DSGVO), den du bei einer Rechtsverletzung geltend machen kannst.
Als Verordnung gilt die DSGVO in allen EU-Ländern gleich. Alle Betroffenen können nach § 79 Abs. 2 DSGVO Ansprüche vor einem Gericht in ihrem Heimatland geltend machen.
Du kannst dich immer an uns wenden. In unserer Betroffenenberatung können wir individuell ermitteln, was dir in deiner Situation helfen kann.
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