Gesetz gegen digitale Gewalt: Nacktheit strafbar – Bikini-Deepfakes erlaubt
Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt beschlossen. HateAid begrüßt ausdrücklich, dass nicht nur die Verbreitung, sondern auch die Herstellung sexualisierter Deepfakes unter Strafe gestellt werden soll. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert allerdings, dass die Herstellung von Bikini-Bildern weiterhin legal bleiben soll. Kritisch sieht sie auch die Beibehaltung als Privatklagedelikt. Positiv ist hingegen die Vereinfachung des Auskunftsanspruches für zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung, der den bisher aufwendigen Zugang zum Recht einfacher und kostengünstiger macht. Auch bei der Regelung der Strafbarkeit von Vergewaltigungsaufnahmen lege der Entwurf laut HateAid einen wichtigen Baustein zum Schutz von Frauen.
Ein echter Durchbruch im Schutz von Frauen im digitalen Raum: Die Herstellung und Verbreitung von sexualisierten Deepfakes ohne Einverständnis der Betroffenen soll eine Straftat und im Sexualstrafrecht verankert werden.
Dazu Josephine Ballon, HateAid-Geschäftsführerin:
„Es ist ein überfälliger Schritt. Der Leidensdruck vor allem bei Frauen ist seit Jahren sehr groß. Kein Mensch sollte das Recht haben sexualisierte Deepfakes von einer anderen Person ohne deren Zustimmung herzustellen. Damit begegnet das BMJV einem Massenphänomen im Internet, für das es bisher nur behelfsmäßige Handhaben gab und würdigt diesen gravierenden Einschnitt in die sexuelle Selbstbestimmung von vor allem Frauen in Deutschland.“
Wesentliche Unterschiede werden allerdings zwischen Nacktheit und Bikini gemacht. Die Herstellung von gefälschten Bikinifotos soll weiterhin erlaubt bleiben. Grok, die KI von X, hatte diese massenhaft hergestellt und im Internet verbreitet. Zumindest die Verbreitung solcher Bikini-Deepfakes solle laut Entwurf strafbar werden, sei aber als weniger gravierend eingestuft. Sie ist somit nicht im Sexualstrafrecht verankert und wird rechtlich nicht als Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung behandelt. Das bedeutet, dass die Verbreitung eines Inhaltes nur dann strafbar ist, wenn dieser auch dem Ansehen der dargestellten Person erheblich schadet. Nicht jedes entwürdigende oder sexualisierende Bikini-Bild wäre damit automatisch erfasst.
Dazu Anna-Lena von Hodenberg, HateAid-Geschäftsführerin:
„Am Ende geht es darum, wie viel Entwürdigung Frauen im Internet zuzumuten ist. Wir wissen aus unserer Beratung: Auch die Herstellung von Bikinibildern ist eine massive Sexualisierung und Herabwürdigung und sollte niemandem erlaubt sein. Ihre Verbreitung darf kein Kavaliersdelikt sein. Vor allem nicht in Zeiten von KI, wo diese im Sekundentakt hergestellt und direkt auf Plattformen veröffentlicht werden können. Hier muss der Schutz von Frauen im Vordergrund stehen und dringend nachgebessert werden.“
Eher im Kleingedruckten, aber für Betroffene von sexualisierter Gewalt extrem wichtig, ist die Ausgestaltung als Privatklagedelikt. Sie heißt im Klartext, dass Staatsanwaltschaften die Verfahren auf die Betroffenen abwälzen können, die damit meist überfordert sind. Der Zugang zum Recht wird dadurch wesentlich erschwert.
Dazu Josephine Ballon, HateAid-Geschäftsführerin:
„Der Gesetzentwurf schließt Strafbarkeitslücken bei sexualisierter digitaler Gewalt. Dies ist längst überfällig. Allerdings muss der Gesetzgeber auch dafür sorgen, dass diese Delikte verfolgt werden können. Dies ist aktuell zweifelhaft. Die Herstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes soll weiterhin als Privatklagedelikt ausgestaltet sein. Dies wird zur Folge haben, dass Verfahren reihenweise eingestellt werden. Das ist für die Betroffenen nicht anfechtbar und zu Recht ein Schlag ins Gesicht. Auch bei den gerichtlichen Auskunftsverfahren bleibt man hinter den Möglichkeiten zurück und verringert so die Chance auf eine Identifizierung von Tatpersonen.”
HateAid begrüßt ausdrücklich die geplante Strafbarkeit des wissentlichen Abrufens, Beschaffens oder Besitzes von Vergewaltigungsvideos. Solche Aufnahmen dokumentieren schwerste sexualisierte Gewalt und sie werden im Internet von Täter*innen geteilt, gesammelt und als Trophäen behandelt. Fälle wie von Gisèle Pelicot in Frankreich und der Vergewaltigungsplattform Motherless zeigen deutlich, dass digitale Räume Gewalt verlängern, normalisieren und weitere Taten begünstigen. Das muss das Strafrecht konsequent abbilden.
Dazu Anna-Lena von Hodenberg, HateAid-Geschäftsführerin:
„Vergewaltigungsvideos und chemische Unterwerfungen sind leider einer der beliebtesten neuen Trends in diesem Feld. Auch die, die solche Videos wissentlich konsumieren, müssen zur Verantwortung gezogen werden, denn sie generieren erst die Nachfrage und kurbeln die Produktion an. Es ist genau richtig, dass das Strafrecht hier so umfassend ausgestaltet wird.“
HateAid fordert weiterhin:
- Staatsanwaltschaften müssen grundsätzlich ermitteln können. HateAid warnt daher davor, dass der neue Strafbestand zu bildbasierter sexualisierter Gewalt und Deepfakes als Privatklagedelikt ausgestaltet werden soll. Dies führt nach der Erfahrung von HateAid in der Regel dazu, dass Strafverfahren reflexhaft eingestellt werden. Der Beschluss darüber ist von Betroffenen außerdem nicht anfechtbar. Die Strafverfolgung darf nicht davon abhängen, dass Betroffene selbst ein aufwendiges und riskantes Privatklageverfahren führen.
- Schutz nicht nur vor Nacktbildern und -videos: Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung von zwei neuen Straftatbeständen vor. Eine Regelung (§ 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB-E), um sexualisierte Deepfakes im Sexualstrafrecht zu erfassen. Ein weiterer Straftatbestand soll allgemein persönlichkeitsrechtverletzende, täuschende Deepfakes regeln (§ 201b StGB-E). HateAid kritisiert, dass Bikini-Bilder, wie sie Anfang des Jahres durch das KI-Tool von X “Grok” massenhaft verbreitet wurden, nicht als sexualisierte Deepfakes gelten sollen, da die Brust und Genitalien bedeckt sind. Dies ist unverständlich, da auch diese sexualbezogen sind und einen Eingriff in die Intimsphäre darstellen.
- Betroffene digitaler Gewalt müssen die Identität von Täter*innen schnell, vollständig und ohne Kostenrisiko feststellen können. Auskunftsverfahren dürfen nicht daran scheitern, dass Betroffene Gerichtskosten oder die Anwaltskosten von Plattformen und Diensteanbietern tragen müssen. Es braucht ein einfaches, einheitliches Verfahren mit niedrigen, klar geregelten Kosten.
Sexualisierte Deepfakes sind schon längst zu einem Massenphänomen geworden. Laut einer Studie ist die Zahl nicht einvernehmlicher KI-generierter intimer Videos zwischen 2023 und 2025 von etwa 500.000 auf 8 Millionen gestiegen, zumeist zeigen diese Frauen und Mädchen. Die Folgen sind gravierend: Sie verletzen Persönlichkeitsrechte massiv und können Betroffene beruflich, sozial und psychisch in Ausnahmesituation versetzen. All das mit dem Ziel, Menschen zu demütigen, einzuschüchtern und aus digitalen Räumen zu verdrängen.
HateAid gGmbH
Die gemeinnützige Organisation HateAid wurde 2018 gegründet und hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie setzt sich für Menschenrechte im digitalen Raum ein und engagiert sich auf gesellschaftlicher wie politischer Ebene gegen digitale Gewalt und ihre Folgen. HateAid unterstützt Betroffene von digitaler Gewalt konkret durch Beratung und Prozesskostenfinanzierung. Geschäftsführerinnen sind Anna-Lena von Hodenberg und Josephine Ballon.
HateAid ist Trägerin der Theodor-Heuss-Medaille 2023, des Rothenburger Preises für Erinnerung und Zukunft, des Wertepreises für Demokratie der Werte-Stiftung, des For..Net Awards der Technischen Universität München und des Günter-Wallraff-Preises für Pressefreiheit und Menschenrechte 2026. 2025 nahm Anna-Lena von Hodenberg stellvertretend für die NGO das Bundesverdienstkreuz entgegen.
Pressekontakt: presse@hateaid.org
