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Twitter muss Geldentschädigung zahlen: rechtliche Hintergründe

Twitter muss Geldentschädigung zahlen: rechtliche Hintergründe

Mit der Unterstützung von HateAid konnte erstmals eine Geldentschädigung gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks erwirkt werden, weil diese offensichtlich rechtswidrige Kommentare trotz Kenntnis hiervon nicht unverzüglich entfernte. 

Es handelte sich um höchst sexualisierte Beleidigungen gegen eine deutsche Journalistin, welche auf der Plattform Twitter getätigt wurden. Die Journalistin hatte zuvor mit Unterstützung von HateAid die Kommentare nicht nur gemeldet, sondern sogar gerichtlich die Herausgabe von Daten der Täter*innen gemäß § 14 Abs. 3, 4 TMG beantragt. Das hiermit befasste Gericht kam zu dem Schluss, dass alle streitgegenständlichen Kommentare rechtswidrige Beleidigungen darstellten. Dennoch entfernte Twitter die Kommentare auch nach anwaltlicher Aufforderung nicht.  

Das Landgericht Frankfurt am Main kommt nun zu dem Schluss, dass das soziale Netzwerk als mittelbare Störerin nicht nur die Unterlassung schuldet, sondern auch als Teilnehmerin durch Unterlassen für die schwerwiegenden Beleidigungen mitverantwortlich ist und daher auch eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR pro Kommentar zahlen muss.  

Das Gericht betont auch, dass auch eine eigene kontroverse Äußerung in sozialen Medien keine derart sexualisierten Angriffe, wobei es sich um Formalbeleidigungen und Schmähungen handelt, zu rechtfertigen vermag. Außerdem wird der Einschüchterungseffekt von Hasskommentaren auch auf die Mitlesenden (sog. Silencing effect) sowie die Gefahr analoger Gewalt explizit gewürdigt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 22.12.2021)

Update 05. Dezember 2023:

X (ehemals Twitter) will die Verantwortung nicht übernehmen und hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Deshalb stehen wir für unsere Klientin am 07. Dezember 2023 erneut vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a. M. Wir finden: Social-Media-Plattformen müssen endlich für den Hass und die Gewalt im Netz zur Verantwortung gezogen werden.

Wir halten dich auf dem Laufenden, sobald wir Neuigkeiten zum Ausgang der Berufungsverhandlung haben.

Nachfolgend wird der Volltext des Urteils (AZ 2-03 O 422/20) wiedergegeben, wobei zahlreiche Auslassungen in Bezug auf den zeitlichen Ablauf und die streitgegenständlichen Kommentare erforderlich waren, um dieses nicht zu der betroffenen Journalistin zurückverfolgen zu können. Dies ist u.a. zu ihrem Schutz vor erneuten Angriffen erforderlich.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei der Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung künftig zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten oder behaupten oder verbreiten zu lassen: 

1. …

2. …

3. …

4. …

5. …

6. …

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2021.

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 2.161,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die weiteren Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 557,03 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2020 zu zahlen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000 Euro (15.000 Euro pro Äußerung) und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Äußerungen, Zahlung einer Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. 

Die Beklagte betreibt unter www-twitter.com die Social Media-Plattform „Twitter“. Dort können Nutzer auf entweder auf privaten oder für die Öffentlichkeit einsehbaren Kon- 

ten {Accounts) Textbeiträge, Fotos und Videos veröffentlichen und kommentieren. 

Die Klägerin ist Journalistin (…)  ihr öffentlicher Twitter-Account (…) hat mehr als 100.000 Follower. Die Klägerin veröffentlicht dort regelmäßig Beiträge (Tweets), die von anderen Nutzern kommentiert werden.

Am (…) schrieb die Klägerin auf Twitter: 

(…) 

Auf die Frage eines Nutzers, (…) antwortete die Klägerin: (…) 

Daraufhin erntete die Klägerin eine Vielzahl negativer Kommentare, auf die sie teilweise erwiderte.  

Gegenstand dieses Rechtsstreits sind sie die nachfolgend wiedergegebenen Tweets 

Dritter auf ihrem Twitter-Account (…) 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Die Klägerin stellte wegen der vorstehend wiedergegebenen und weiteren Äußerungen mit Anwaltsschriftsatz vom (…) beim Landgericht (…) den Antrag anzuordnen, dass die Beklagte als Diensteanbieterin Auskunft über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten (IP-Adressen, Namen, E-Mail-Adresse, u.a.) der Nutzer (…) erteilt, um wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte zivilrechtlich Ansprüche gegen diese durchzusetzen (§ 14 Abs. 3 und 4 TMG). Die Klägerin machte vor dem Landgericht (…) geltend, die betreffenden Äußerungen erfüllten alle (zumindest) den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) (…) 

Die Beklagte nahm mit Anwaltsschriftsatz vom (..) als Beteiligte am Verfahren vor dem Landgericht(…) zum Auskunftsantrag Stellung (vgl. Anlage MKS, GA 62 ff.), Sie machte unter anderem geltend, sämtliche Äußerungen seien in Reaktion auf den Tweet der Klägerin (…) erfolgt. Mit dieser pauschalierenden und erkennbar nicht um eine sachliche Debatte bemühten Äußerung habe die Klägerin entsprechend drastische, pauschal abwertende und undifferenzierte Reaktionen geradezu provoziert. Zudem habe sie (…) nicht versucht, die Diskussion auf eine Sachebene zu führen, sondern sie habe diese mit ihrer zweiten Äußerung noch angeheizt und mit spöttischen Bemerkungen auf sachliche Einwendungen anderer Nutzer reagiert. Wer in der gegenwärtig aufgeheizten politischen Debatte um Rechtsextremismus leichtfertig mit Begriffen wie (…) umgehe und dann noch meine, auf eine sachliche Frage „humoristisch” antworten zu müssen, dürfe sich über Missverständnisse und polemische Kommentare nicht beschweren. Es sei die Klägerin gewesen, die (…) die Tonalität der Debatte bestimmt und (…) undifferenziert Dritte diskreditiert habe. Es sei auch nicht ohne weiteres erkennbar, was in ihren Tweets ironisch gemeint sein solle. Die Bezeichnung als (…) sei keine Formalbeleidigung, sondern als wertende Meinungsäußerung über die Äußerungen der Klägerin gerechtfertigt. Ersteres gelte auch für die Wendung (…). Diese beschreibe den Umstand, dass die Klägerin als (…) bezahlt werde (GA 66). (…) in der hier streitgegenständlichen Äußerung (…) grenze den betroffenen Personenkreis nicht unter Zuordnung der Klägerin klar ab. (…) habe keinen Aussagegehalt (vgl. GA 65). 

Mit Beschluss vom (…) gestattete das Landgericht (…) der Beklagten gemäß §14 Abs. 3TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG, der Klägerin die begehrten Auskünfte über  die Bestandsdaten (u.a.) der hier streitgegenständlichen Nutzer zu erteilen (Anlage MK9, GA 68 ff.). Es betrachtete die hier streitgegenständlichen Äußerungen als rechtswidrige Inhalte, die den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllten und nicht gerechtfertigt seien (…) 

Die streitgegenständlichen Äußerungen hat das Landgericht (…) im Einzelnen wie folgt bewertet:

  1. Die anlasslose Bezeichnung der Klägerin als (…) sei eine Formalbeleidigung. Diese stehe in keinem Bezug zu der im Übrigen von dem Nutzer mit dem Tweet geäußerten sachlichen Kritik und diene nur der Diffamierung der Klägerin (vgl. Anlage MK9 S. 26, GA 93)
  2. Die hier streitgegenständliche Äußerung zu 2 (dort Äußerung zu 13) erfülle ebenfalls den Straftatbestand der Beleidigung (§185 StGB). Der unbefangene Durchschnittsleser verstehe die Aussage (…) zwingend dahin, dass es am Ende (…) heiße. Möge es zu Beginn auch (…) oder Ähnliches heißen, sei das Verständnis des Satzendes eindeutig und zwingend. Dieses folge aus der Phonetik der geschriebenen Buchstaben. Die Phonetik lasse im Gesamtkontext des Satzes keine andere Assoziation zu. Die anlasslose Bezeichnung der Klägerin als (…) in einem Tweet sei eine Formalbeleidigung. Sie stehe in keinem Bezug zu der zuvor geäußerten sachbezogenen Kritik (…) und diene nur dazu, die Klägerin zu diffamieren (Anlage MK9 S. 27, GA 94). 
  3. Durch die hier streitgegenständliche Äußerung (…) greife der Nutzer die Klägerin persönlich an. Er setze mit einer Beleidigung nach, die ohne weitere sachliche Kritik nur auf eine Diffamierung der Klägerin abziele. Der Tweet stelle eine Schmähung dar (vgl. Anlage MK6 S. 29, GA 96). 
  4. Die hier streitgegenständliche Äußerung zu 4 (dort Äußerung zu 16.4, fehlerhaft bezeichnet als „16.3″) erfülle den objektiven Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Auch unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Aussage, insbesondere der nicht für alle Leserkreise erkennbaren Ironie der Äußerung der Klägerin, auf die sich dieser Tweet beziehe (vgl. insofern Anlage MK9 S. 14, GA 81), sei diesem keine sachliche Kritik zu entnehmen. Vielmehr knüpfe der Verfasser mit der Beschimpfung der Klägerin als (…) an seinen Tweet gut eine Stunde vorher an (vgl. Äußerung zu 3). Auch insofern gehe es nur um eine Diffamierung bzw. reine Schmähung der Klägerin (Anlage MK9, GA 96).
  5. Die hier streitgegenständliche Äußerung zu 5 (dort Äußerung zu 20) erfülle ebenfalls den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Dieser Tweet enthalte mit der Äußerung (…) eine Formalbeleidigung. Die bloße Herabwürdigung der Klägerin habe keinen sachlichen Bezug (Anlage MK9 S. 33, GA 100).
  6. Die hier streitgegenständliche Äußerung zu 6 (dort Äußerung zu 24) erfülle ebenfalls den Tatbestand der Beleidigung (§185 StGB) (vgl. Anlage MK9 S. 36 f., GA 103 f.). Zwar sei die Gegenfrage (…) auf die Frage der Klägerin vom (…) noch keine Schmähung (GA 102). Auch könne deren Bezeichnung als (…) noch nicht als solche betrachtet werden – damit kritisiere der Nutzer die von der Klägerin getätigten politischen Äußerungen und damit ihre nach außen getragene politischen Haltung (GA 103). Da der Nutzer die Klägerin als (…) bezeichne, überwiege bei gebotener Interessenabwägung aber deren Ehrenschutz das Recht des Nutzers auf Meinungsfreiheit, weshalb sich die Wendung insgesamt als Beleidigung darstelle (GA 103).

Die Beklagte legte gegen diesen Beschluss zunächst Beschwerde ein, nahm diese aber mit Anwaltsschriftsatz vom (…) zurück (Anlage MKI0. GA 106). 

Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom (…) unter Vorlage der Entscheidung des Landgerichts (…) zur Auskunft auf (vgl. Anlage MK11, GA107ff.). Ende August stellten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Zusammenhang mit dem von der Beklagten am (…) eröffneten Zugang zu den Nutzerdaten (vgl. Anlage MK12, GA 110 f.) fest, dass die streitgegenständlichen Äußerungen nach wie vor online abrufbar waren (vgl. Anlagen MK1 bis MK6). Die Klägerin ließ die Beklagte daher mit Anwaltsschreiben vom (…) wegen Verletzung ihrer Prüfpflicht und Nichtentfernens der Posts trotz Kenntnis von deren Strafbarkeit abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 10.09.2020 auffordern. Zugleich forderte sie Anwaltskostenersatz in Höhe von 2.161,54 Euro bis zum (…) (1,3-Gebühr aus 90.000 Euro nebst 20 Euro Kostenpauschale und 16 % Mehrwertsteuer; vgl. Anlage MK13, GA112ff.) (…) 

Mit Anwaltsschreiben vom (…) forderte sie die Beklagte unter erneutem Hinweis auf die fortbestehende Abrufbarkeit der Äußerungen zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 12.000 Euro und zur Erstattung von 864,66 Euro Anwaltskosten auf (1,3 Geschäftsgebühr aus 10.000 Euro nebst 20 Euro Kostenpauschale und 16 Mehrwertsteuer, vgl. Anlage MK15, GA 200 ff.) 

Am 27.10.2020 bzw. 24.11.2020 waren die Äußerung noch immer online abrufbar (vgl. GA12). Mittlerwelle hat die Beklagte den Zugang zu den streitgegenständlichen Tweets allerdings entfernt. 

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegenüber der Beklagten neben einem Anspruch auf Unterlassung eine Geldentschädigung von mindestens 6.000 Euro zu. Außerdem könne sie Anwaltskostenersatz in der bereits vorgerichtlich geltend gemachten Höhe beanspruchen (vgl. GA 22 f.). 

Die Klägerin beantragt:  

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung künftig zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin zu verbreiten bzw. behaupten oder verbreiten zu lassen: 

1.

2.

3.

4.

5.

6.

wenn dies geschieht wie in Anlage MK6 ersichtlich.  

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die mindestens aber EUR 6.000,00 beträgt.  

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin In Höhe von 2.161,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen. 

IV. Die Beklagte wird verurteilt, die weiteren Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Höhe von 557,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2020 zu zahlen.  

Die Beklagte beantragt,  

die Klage abzuweisen. 

Sie behauptet, sie werden den Zugang zu den streitgegenständlichen Tweets nicht wiederherstellen (GA 174, 179).  

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie habe die streitgegenständlichen Tweets geprüft und angesichts der Reaktionen auf eine öffentlich geführte kontroverse Debatte im politischen Kontext, die die Klägerin als Person des öffentlichen Lebens begonnen habe, trotz des sehr harschen Tons der Äußerungen nicht feststellen können, dass diese offensichtlich rechtswidrig seien. Da sie die Tweets neu bewertet und mittlerweile zurückgezogen habe, sei der Unterlassungsanspruch gegenstandslos (GA 179). Sie habe sich die Äußerungen nicht zu eigen gemacht, insbesondere nicht zum (angeblich) maßgeblichen Zeitpunkt ihres Hochladens durch die Nutzer (vgl. zB GA 180). Sie habe auch keine „aktive Rolle“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingenommen (u.a. GA 180). Eine vorsätzliche Unterstützungs- oder Beihilfehandlung sei ihr ebenfalls nicht vorzuwerfen. Mangels schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung – die die Klägerin nachweise müsse (GA 179) – bestehe auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung. Die Klägerin habe beträchtliche Zeit zugewartet, bis sie die vorliegende Klage eingereicht habe. Ein ihr möglicherweise entstandener Schaden hätte durch einen anderen Rechtsbehelf beseitigt werden können.

Die Beklagte beantragt,  

die Klage abzuweisen. 

Sie behauptet, sie werden den Zugang zu den streitgegenständlichen Tweets nicht wiederherstellen (GA 174, 179).  

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Sie habe die streitgegenständlichen Tweets geprüft und angesichts der Reaktionen auf eine öffentlich geführte kontroverse Debatte im politischen Kontext, die die Klägerin als Person des öffentlichen Lebens begonnen habe, trotz des sehr harschen Tons der Äußerungen nicht feststellen können, dass diese offensichtlich rechtswidrig seien. Da sie die Tweets neu bewertet und mittlerweile zurückgezogen habe, sei der Unterlassungsanspruch gegenstandslos (GA 179). Sie habe sich die Äußerungen nicht zu eigen gemacht, insbesondere nicht zum (angeblich) maßgeblichen Zeitpunkt ihres Hochladens durch die Nutzer (vgl. zB GA 180). Sie habe auch keine „aktive Rolle“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingenommen (u.a. GA 180). Eine vorsätzliche Unterstützungs- oder Beihilfehandlung sei ihr ebenfalls nicht vorzuwerfen. Mangels schwerwiegender Persönlichkeitsverletzung – die die Klägerin nachweise müsse (GA 179) – bestehe auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung. Die Klägerin habe beträchtliche Zeit zugewartet, bis sie die vorliegende Klage eingereicht habe. Ein ihr möglicherweise entstandener Schaden hätte durch einen anderen Rechtsbehelf beseitigt werden können.  

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist begründet.  

I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 185 StGB, Art. 2 Abs. 1. 1 Abs. 1 GG, 8 EMRK zu. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin hat die Beklagte zumindest als sog. mittelbare Störerin rechtswidrig zur fortdauernden Verbreitung bzw. zum fort dauernden Behaupten der streitgegenständlichen persönlichkeitsverletzenden und beleidigenden Äußerungen durch die originär verantwortlichen Nutzer beigetragen 

1. Ob die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zB BGH, Urteil vom 27.03.2012 -VIZR 144/11, GRUR 2012,751 Rn. 9 mwN – RSS-Feeds) auch auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (vgl. insofern den Beklagtenvortrag auf GA 178), kann dahingestellt bleiben. Selbst ausgehend von der Anwendbarkeit dieser Norm und einer fehlenden Haftungsprivilegierung der der Beklagten (zur Geltung von § 10 TMG bzw. Art. 14 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG für Hostprovider, vgl. zB BGH, EuGH-Vorlage vom 20.09.2018 -1 ZR 53/17, GRUR 2018,1239 Rn. 33 – uploaded) ist diese als mittelbare Störerin zur Unterlassung verpflichtet. 

Als mittelbarer Störer ist grundsätzlich verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. zB BGH, Urteil vom 24.07.2018 – VI ZR 330/17, CR 2019, 166 Rn. 36 i.V.m. Rn. 33 mwN).  

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber – insoweit entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 TMG – verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt (oder einer konkreten rechtswidrigen Handlung durch einen Nutzer, vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C. 682 u.a., GRUR 2021, 1054 Rn. 113, 118) erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. zB BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 mwN – jameda.de II, BGH, EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 – I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 Rn. 49, 52 – YouTube; Urteil vom 15.10.2020 – ZR 13/19, GRUR 2021, 63 Rn. 24 – Störerhaftung des Registrars).  

3. Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte (jedenfalls) in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts (…) und der Hinweise der Klägerseite auf diese nicht unverzüglich tätig geworden. Indem sie die streitgegenständlichen Tweets nicht entfernt hat, hat sie die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt.  

a) Die streitgegenständlichen Tweets haben rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen.  

aa) Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht wegen seiner Eigenschaft als Rahmenrecht nicht absolut fest. Sie muss grundsätzlich durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist dabei rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zB BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22).

Zwar genießen Meinungsäußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens geprägt sind – wie sie hier in Abgrenzung zu Tatsachenbehauptungen allein in Rede stehen (zu Tatsachenbehauptungen, vgl. zB BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33 – Grüne Gentechnik; BGH NJW 2013, 229 Rn. 12 – Gazprom-Manager; NJW 2016, 56 Rn. 31) – grundsätzlich einen sehr weitgehenden Schutz. Bei wertenden Äußerungen treten die Belange des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit regelmäßig zurück. Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung darstellen, bedarf es allerdings ausnahmsweise keiner Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht. Bei Formalbeleidigungen tritt die Meinungsfreiheit stets hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfG. Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 44). Dies gilt – wenn auch nur regelmäßig – auch für sog. Schmähkritik. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft (vgl. zB BVerfG NJW 2019, 2600 Rn. 18; Beschluss vom 17. 03. 2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 44 f.). An die Annahme einer Schmähkritik bestehen wegen des grundsätzlichen Vorrangs des Ehrenschutzes hohe Anforderungen (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3307 – „Soldaten sind Mörder“). Selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik ist nicht zwingend eine rechtswidrige Schmähkritik, wenn sie im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung erfolgt (vgl. zB BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304 – „Soldaten sind Mörder“; Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 30). Bei der rechtlichen Bewertung sind insoweit regelmäßig Anlass und Kontext der Äußerung zu berücksichtigen. Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn der diffamierende Gehalt des Begriffs so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwas aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 Rn. 35, zur Schmähung). Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. zB BVerfG, Beschluss vom 17.03.2021 – 2 BvR 194/20, juris Rn. 31). Zu diesen gehören insbesondere Strafvorschriften wie der Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB; vgl. insofern auch § 193 StGB). 

bb) Nach diesen Kriterien fällt ein Großteil der streitgegenständlichen Äußerungen schon nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit.  

Jedenfalls die Beschimpfungen der Klägerin als (…) sind nach zutreffen der Auffassung des Landgerichts (…) nicht zulässige Formalbeleidigungen (§ 185 StGB). 

cc) Zumindest aber handelt es sich bei diesen Äußerungen um Schmähungen, die wegen der von den verantwortlichen Nutzern verwendeten Schimpfwörter unabhängig davon, ob sie im Rahmen einer hitzigen sachlichen Auseinandersetzung gefallen sind, die Grenze zulässiger Meinungsäußerung überschreiten. 

Letzteres ergibt sich für alle streitgegenständlichen Äußerungen jedenfalls aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen.  

Nutzer (…) hatten auch unter Berücksichtigung des weiten Schutzumfangs der Meinungsfreiheit kein Recht, die Klägerin in einem im öffentlich geführten Diskurs wie geschehen grob herabzuwürdigen und mit wüsten Beschimpfungen persönlich anzugreifen. 

b) Die Beklagte ist nicht unverzüglich nach der ihr jedenfalls durch die Entscheidung des Landgerichts (…) vermittelten Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen tätig geworden, indem sie den Zugang zu diesen entfernt hat.

c) Daher steht der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu.  

Nach dem hier maßgeblichem deutschen Recht ist ein Hostprovider nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. zB EuGH, GRUR 2021, 1054 Rn. 122; BGH, GRUR 2018, 1239 Rn. 43 – uploaded; EuGH-Vorlage vom 13.09.2019 -1 ZR 140/15, GRUR 2018. 1132 Rn. 48 -YouTübe, zur Verletzung abso luter Rechte wie eines Urheberrechts). Es ist anerkannt, dass er verpflichtet sein kann, künftig – selbst kerngleiche – Verletzungen zu verhindern (vgl. zB EuGH, Urteil vom 03.10.2019 -C-18/18, juris Rn. 37 ff.; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855 Rn. 23 mwN – jameda.de II). 

d) Die von der Beklagten begangene Pflichtverletzung begründet die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche tatsächliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. zB BGH, Urteil vom 29.06.2021 -VI ZR 52/18. GRUR 2021, 1334 Rn. 25 mwN). Dies gilt insoweit auch für die aktive Handlungsform des Verbreitens (vgl. zB EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18 u.a., GRUR 2021, 1053 Rn. 102, zur öffentlichen Wiedergabe i.S.d. UrhG). 

aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten Ist der Unterlassungsantrag durch das Entfernen der streitgegenständlichen Tweets nicht hinfällig geworden. Insoweit gilt für Hostprovider nichts anderes als für sonstige Störer. Ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung besteht die Vermutung einer Wiederholungsgefahr bei Einstellen der Verletzungshandlung grundsätzlich fort. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte behauptet, sie werde die Tweets nicht wieder veröffentlichen.  

bb) Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten ist im Streitfall auch nicht dadurch entfallen, dass sie der Klägerseite Zugang zu den Nutzerdaten verschafft hat. Nach zutreffender Auffassung der Klägerin besteht der Anspruch gegen einen Hostprovider grundsätzlich neben einem möglichen Anspruch gegen den unmittelbar Verantwortlichen (BGH, Urteil vom 27.03.2007-VI ZR 101/06, GRUR 2007, 724 Rn. 13, zum Betreiber eines Internetforums). Dies gilt insbesondere in Fällen, ‚in denen – wie hier – deren Identifikation unmöglich oder mit Schwierigkeiten, jedenfalls aber mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen verbunden ist oder sein kann. Der Unterlassungsanspruch gegenüber dem Hostprovider stellt in solchen Fällen das einzig effektive Mittel dar, um rechtsverletzende Inhalte möglichst rasch aus dem Internet zu entfernen.  

II. Die Klägerin steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 6.000€ zu.  

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine derart schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei gebotener Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen, da die Zubilligung einer Geldentschädigung bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig sanktionslos blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmerte (vgl. zB BGH, Urteil vom 21. April 2015 -VI ZR 245/14, GRUR 2015, 816 Rn. 33; Urteil vom 15. September 2015 -VI ZR 175/14, NJW 2016, 789 Rn. 38; Urteil vom 24. Mai 2016 – VI ZR 496/15, NJW-RR 2016, 1136 Rn. 9 – Beleidigung per SMS) 

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen soll die Geldentschädigung dem Verletzen unter anderem Genugtuung für den erlittenen Eingriff geben. Sie findet sie ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe (vgl. zB BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI 2R 211/12, GRUR2014, 693 Rn. 38 mwN- Sächsische Korruptionsaffäre). Außerdem dient die Geldentschädigung der Prävention (vgl. zB GRUR 2014, 693 Rn. 38 mwN – Sächsische Korruptionsaffäre). 

2. Davon ausgehend liegen die Voraussetzung für die Zahlung einer Geldentschädigung hier vor. 

a) Die Beklagte ist aufgrund eines eigenen schuldhaften Verhaltens für die mit den rechtswidrigen Äußerungen verbundene Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin (mit-)verantwortlich. 

aa) Die Vorschrift des § 10 Satz 1 TMG steht ihrer Haftung nicht entgegen. Wie oben bereits dargetan wurde, wusste die Beklagte zumindest aufgrund des ihr von der Klägerseite übermittelten Beschlusses des Landgerichts (…), dass die streitgegenständlichen Äußerungen (offensichtlich) rechtswidrig sind (§ 10 Satz 1 Nr. 1 TMG). Sie ist daraufhin nicht unverzüglich tätig geworden und hat den Zugang zu diesen Äußerungen nicht gesperrt (§ 10 Satz 1 Nr. 2 TMG). Daher haftet die Beklagte, wie oben dargetan wurde, nach allgemeinen Grundsätzen.  

bb) Zwar folgt die Verantwortung der Beklagten für die Posts nicht bereits aus § 7 Abs. 1 TMG (i.V.m. allgemeinen Gesetzen), weil sich die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen entgegen der Auffassung der Klägerin (GA 25 ff.) nicht als unmittelbare Störerin (Täterin) zu eigen gemacht hat. 

(1) Von einem Zueigenmachen ist auszugehen, wenn dar Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt. Dies ist aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. zB BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 497/1B, juris Rn. 39 mwN). 

Ein Zueigenmachen liegt demnach nicht schon dann vor, wenn eine Äußerung verbreitet wird, ohne dass sich der Verbreiter ausdrücklich von Ihr distanziert. Dies gilt erst recht für den Betreiber einer Social Media Plattform wie die Beklagte, die den Nutzern grundsätzlich nur die Infrastruktur für deren Posts zur Verfügung stellt.  

(2) Von einem Zueigenmachen kann im Streitfall auch nicht deshalb ausgegangen werden, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen als Beteiligte vor dem Landgericht (…) rechtlich als nicht rechtsverletzend verteidigt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin (GA 26 f.) hat sie damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den Äußerungen solidarisiert. Nach zutreffender Auffassung der Beklagten muss es Hostprovidern wie der Beklagten möglich sein, in Gerichtsverfahren gemäß § 14 TMG ihre rechtliche Einschätzung zu äußern, ohne Gefahr zu laufen, für die in Rede stehenden Äußerungen außerhalb des betreffenden Verfahrens zur Verantwortung gezogen zu werden (GA 181 f.). Die Beklagte hat vor dem Landgericht (…) auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie den Inhalt der hier streitgegenständlichen Äußerungen teilt. 

(3) Ein Zueigenmachen hat auch nicht darin gelegen, dass die Beklagte die Äußerungen trotz der Entscheidung des Landgerichts (…) und mehrerer Hinweise der Klägerseite auf deren rechtsverletzenden – und sogar strafbaren – Gehalt nicht unverzüglich entfernt hat. Damit hat die Beklagte bei gebotener objektiver Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Nutzers der Plattform der Beklagten nicht kundgetan, dass sie sich den Äußerungen inhaltlich anschließt oder die Verantwortung für diese übernimmt. 

cc) Die Beklagte ist aber jedenfalls als Teilnehmerin durch Unterlassen für die Beleidigungen bzw. schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtverletzungen der Nutzer mitverantwortlich. Sie hat die Posts erst mit deutlicher zeitlicher Verzögerung ab Kenntnis von ihrem (offensichtlich) rechtswidrigen Gehalt entfernt.  

(1) Für die Haftung als Täter oder Teilnehmer einer deliktischen Handlung gelten die strafrechtlichen Grundsätze zur Täterschaft und Teilnahme.  

Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Danach ist Täter, wer den zum Erfolg führenden Kausalverlauf beherrscht, während als Teilnehmer verantwortlich ist, wer einem mit Tatherrschaft handelnden Dritten Hilfe leistet oder dessen Tatentschluss hervorruft. Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen für eine Täter- oder Teilnehmerhaftung, kommt nur eine Störerhaftung in Betracht, die nur zur Unterlassung und Beseitigung, nicht aber zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Grundsätze gelten auch, wenn – wie hier – der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen liegt (vgl. insofern zB BGH, GRUR 2019, 813 Rn. 106 – Cordoba II; BGH, Urteil vom 05.03.2020 – I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 Rn. 42 – Internet-Radiorecorder).  

Die Gehilfenhaftung setzt dabei neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. zB BGH, GRUR 2020, 738 Rn. 45 mwN – Internet-Radiorecorder). 

(2) Wie oben dargetan wurde, war die Beklagte verpflichtet, die persönlichkeitsverletzenden und beleidigenden Tweets als fortdauernden Störungszustand zu beseitigen. Dies war Bestandteil ihrer Unterlassungspflicht. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen ist, hat sie im konkreten Fall Sinne von § 27 Abs. 1 StGB den primär Verantwortlichen zu deren vorsätzlichen Rechtsverletzungen Hilfe geleistet.  

(a) Die Äußernden haben die Haupttaten vorsätzlich begangen. Sie konnten im konkreten Kontext nicht darauf vertrauen, dass ihre beleidigenden Äußerungen aufgrund einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Tweets der Klägerin zulässig sein könnten. 

(b) Die Beklagte musste es in Kenntnis der Entscheidung des Landgerichts (…) auch ernsthaft für möglich halten, dass die streitgegenständlichen Äußerungen rechtswidrig – und jedenfalls überwiegend sogar strafbar – sind. Zwar steht dies durch den Beschluss des Landgerichts (…) nicht mit Rechtskraft fest. Da die gerichtlich gestattete Auskunft über die Nutzerdaten aber gemäß § 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG einen rechtswidrigen Inhalt in Gestalt der Erfüllung eines der in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten Straftatbestände voraussetzt, den das Landgericht (…) jeweils eingehend rechtlich begründet hat, durfte die Beklagten nicht mehr darauf vertrauen, dass die in ihrer Stellungnahme zur Verfahrensbeginn geäußerte Rechtseinschätzung trägt. Damit hat sie die ihr obliegende Beseitigungspflicht zunächst zumindest bedingt vorsätzlich unterlassen (vgl. dagegen GA 182,184).  

(c) An der Verwirklichung einer Beihilfe durch Unterlassen ändert der Umstand nichts, dass der Straftatbestand einer Beleidigung grundsätzlich mit der Ehrverletzung vollendet ist (vgl. zB Eisele/Schlittenhelm in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, §185 Rn. 16; Regge/Pegel in MüKo StGB, 4. Auflage 2021, §185 Rn. 37).  

Nach zutreffender und wohl überwiegender Meinung ist eine Beihilfe – zur Vermeidung von Strafbarkeits- bzw. Schutzlücken – noch bis zur Beendigung der Straftat (vgl. zB Kühl in Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, §27 Rn. 3), hier also bis zum Löschen der Tweets durch die Beklagte, möglich gewesen.  

(b) Die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Äußerungen auf dem Portal der Beklagten noch längere Zeit nach deren Kenntnis von deren (offensichtlicher) Rechtswidrigkeit hat die Klägerin auch schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.  

Nach deren zutreffender Auffassung war mit den für jedermann einsehbaren Äußerungen die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung ihres sozialen Geltungsanspruchs verbunden. Der lange Zeitraum, über den die Tweets öffentlich zugänglich waren, stützt die Annahme einer schweren Persönlichkeitsverletzung. Die durch die Klägerin erlittene Beeinträchtigung kann auch nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden. 

Insoweit spielt im Streitfall die Präventivfunktion eine nicht unerhebliche Rolle. Die der Klägerin zugebilligte Geldentschädigung dient nicht allein dazu, die von ihr erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Geldzahlung zu kompensieren. Sie soll die Beklagte auch dazu anhalten, entsprechende Äußerungen künftig unverzüglich zu löschen, sobald sie – durch den/die Betroffene/n oder auf andere Weise – Kenntnis davon erlangt, dass diese (offensichtlich) rechtswidrig oder sogar strafbar sind, wovon in der Regel bei dahingehenden Gerichtsentscheidung ausgegangen werden kann. 

Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe sie erst längere Zeit nach Veröffentlichung der Tweets in Anspruch genommen, ist nicht ersichtlich, dass dies schon zeitlich früher Erfolg versprechend möglich gewesen wäre. Wie oben dargetan wurde, hatte die Beklagte Zweifel an einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung. 

Zwar hat die Klägerin die streitgegenständlichen Äußerungen als Person des öffentlichen Lebens getätigt. Als erfahrener Journalistin (…) hätte ihr klar sein müssen, dass wenigstens Teile der Leser annehmen könnten, sie ginge tatsächlich davon aus, dass (…). Dass sich solche Leser persönlich angegriffen und provoziert fühlen konnten und starke Kritik üben würden, war für die Klägerin insofern vorhersehbar. Mit dem Landgericht (…) kann auch in gewissem Umfang davon ausgegangen werden, dass die Klägerin – jedenfalls in Bezug auf die erst Tage nach Ihren ersten beiden Tweets er folgten Kommentare – möglicherweise nicht früh genug versucht hat, die Leser darauf aufmerksam zu machen, dass ihre zweite Antwort nicht ernst gemeint war. Stattdessen hat sie durch weitere Kommentare bei Teilen der Leser Unmut hervorgerufen.  

Bei gebotenen Gesamtwürdigung rechtfertigt all dies aber nicht, die Klägerin wie geschehen persönlich In ehrverletzender Weise anzugreifen, zu beleidigen und zu beschimpfen. Gegen entsprechende, klar rechtswidrige Hasskommentare auf ihrem Portal muss die Beklagte zum Schutz des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen unverzüglich nach Kenntnisnahme vorgehen und diese entfernen. Die Gefahr eines Overblockings – also einer Neigung des Diensteanbieters, einen vermeintlich rechtswidrigen Inhalt zur Vermeidung von Auseinandersetzungen oder eine Haftung im Zweifel zu entfernen (vgl. zB BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16, GRUR 2018, 642 Rn. 35 – Internetforum) – besteht bei derart schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen nicht. Der Fall ist hier auch anders gelagert als derjenige, der der Verfassungsgerichtsentscheidung „Das kleine Luder vom Lerchenberg“ zugrunde lag (BVerfG, Beschluss vom 02.04.2017 – 1 BvR 2194/15, NJW-RR 2017, 879). Das Bundesverfassungsgericht hielt es in jenem Fall noch für nicht willkürlich und auch nicht für eine Verkennung des wertsetzenden Gehalts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dass der betroffenen (…) unter Berücksichtigung des Kontextes dieser Äußerung durch den dortigen Beklagten in einer öffentlichen, kontroversen und scharf geführten Debatte über Antisemitismus mit Blick auf einen von ihr erwirkten Unterlassungstitel und die Einschüchterungswirkung drohender Kompensationszahlungen auf zulässige Meinungsäußerungen keine Geldentschädigung zugebilligt wurde (NJW-RR 2017, 879 Rn.9f., 12). In Fällen wie dem vorliegenden bestünde ohne umgehende Löschung entsprechender Hasskommentare hingegen gerade die Gefahr, dass Meinungen aus Angst vor solchen Kommentaren und persönlichen Angriffen nicht mehr öffentlich geäußert werden (sog. Silencing Effect). Hassreden können einen erheblichen Einschüchterungseffekt haben und sogar Gewalt nach sich ziehen. 

Der Umstand, dass in der Presse teilweise berichtet wurde, die Klägerin nehme die Kommentare weiterhin mit Humor, steht einem Anspruch auf eine Geldentschädigung nicht entgegen. (…)  

Auch der Umstand, dass die Klägerin ihr Erlebnis mit diesen Hasskommentaren zum Anlass genommen hat, darüber öffentlich zu berichten und sie damit gegebenenfalls Gewinne oder andere Vorteile (wie zB die Steigerung ihres Bekanntheitsgrads) erzielt haben mag, steht einer Geldentschädigung nicht entgegen. 

Dass der Adressat eines Hasskommentars sich aktiv mit seiner Rolle auseinandersetzt, diese öffentlich thematisiert und dadurch zum öffentlichen Diskurs über Hasskommentare beiträgt ist nicht geeignet, sich mindernd auf den Zuspruch von Schadensersatz auszuwirken, weil dieses Abstreifen der Opferrolle nicht zugunsten des Anspruchsverpflichteten erfolgt.  

(c) Der Höhe nach ist die von ihr mindestens begehrte Entschädigung von 6.000 Euro (1.000 Euro pro Äußerung, vgl. GA 21) erforderlich, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aber auch ausreichend, um die vorgenannte Zwecke zu er reichen.  

Eine Überkompensation droht nicht. Wird ein Portalbetreiber wie die Beklagte zur Zahlung einer Geldentschädigung verurteilt, kann er regelmäßig bei dem/den originär Verantwortlichen Regress nehmen, da eine gesamtschuldnerische Haftung besteht (§§ 830, 426 BGB).  

III. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Anwaltskosten für das Abmahnschreiben vom (…) in Höhe von 2.161,54 Euro (Anlage MK13, GA 112 ff.) folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1. 1 Abs. 1 GG (bzw. aus den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683, 677, 670 BGB).  

Die Abmahnung vom (…) war berechtigt. Die Beklagte war zuvor bereits als (mittelbare) Störerin zur Unterlassung verpflichtet. Wie oben bereits dargetan wurde, setzt die Haftung eines Hostproviders nicht voraus, dass dieser zuvor auf eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information hingewiesen worden ist. Es genügt, wenn er auf andere Weise – etwa durch eine aus eigenem Antrieb vorgenommene Prüfung (vgl. zB EuGH, GRUR2021,1054 Rn. 115) oder, wie hier, durch Beteiligung an einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 IMG Kenntnis von einem (offensichtlich) rechtswidrigen Inhalt hat (vgl. auch beck-online TMG/Müller-Broich. 1. Aufl. 2012. § 10 IMG Rn. 4; Altenhain in MüKo StGB, 3. Aufl. 2019. § 10TMG Rn. 12; Paal/Hennemann in BeckOK Informations- und Medienrecht, 33. Edition, Stand: 01.08.2021, §10 TMG Rn. 23) und diesen nicht unverzüglich entfernt.  

Der Höhe nach ist die Zahlungsforderung nicht zu beanstanden (1,3-Gebühr aus 90.000 Euro nebst 20 EURO Kostenpauschale und 16% Mehrwertsteuer).  

Dies gilt auch für die Zinsforderung seit dem Folgetag der in der Abmahnung bis zum 18.09.2020 gesetzten Zahlungsfrist (§§ 280 Abs. 2. 286, 288 Abs. 1, 247, 187 Abs. 1 BGB analog, vgl. GA 115). 

IV. Der Antrag auf Anwaltskostenersatz für die Geltendmachung der Geldentschädigung in Höhe von 557,03 Euro (nebst Zinsen) Ist ebenfalls begründet (1,3-Gebühr aus 6.000 Euro nebst 20 Euro Pauschale und 16 % Mehrwertsteuer).  

Die geltend gemachten Zinsen schuldet die Beklagte seit dem 26.09.2020, da die Klägerin sie mit Anwaltsschreiben vom 11.09.2020 vergeblich zur Erstattung von Anwaltskosten für die Geltendmachung der Geldentschädigung bis zum 25.09.2020 auffordern ließ. Dass vorgerichtlich ein höherer Gegenstandswert zugrunde gelegt wurde (vgl. Anlage MK15, GA 200 ff.), ist unerheblich.  

B. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§91 Abs. 1 Satz l, 92 Abs. 2 Nr.1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Das geringfügige Teilunterliegen der Klägerin durch die Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung (vgl. GA 206) ist verhältnismäßig geringfügig gewesen. Es hat keine höheren Kosten verursacht (§ 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).  

          Beglaubigt  

          Frankfurt am Main, 10. Dezember 2021

Häufig gestellte Fragen zum Prozess

Warum dauert das alles so lange? 

Es handelt sich leider um normale Verfahrenslaufzeiten.

Warum wurden die Verhandlungen gegen Meta und X zusammengelegt?

Die Verhandlungen der beiden Prozesse wurden nicht zusammengelegt, sie finden nur am selben Tag statt. Es handelt sich aber um zwei eigenständige Verfahren, die vor dem selben Gericht verhandelt werden, nämlich dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Bei beiden Verfahren hat die jeweilige Gegenseite Berufung gegen die Urteile aus erster Instanz eingelegt. Das bedeutet, dass sie rechtlich das erste Urteil nochmal von einem höheren Gericht überprüfen lassen wollten.

Das OLG ist für beide Berufungsverfahren zuständig, wobei es nicht unüblich ist, dass ähnliche Fragestellungen am gleichen Tag behandelt werden.

Ist der Doppelprozess gegen Meta und X dieselbe Verhandlung?

Nein. Es handelt sich um zwei unabhängige Verfahren, die vor dem gleichen Gericht verhandelt werden. Es sind zwei Berufungsverfahren und in beiden Fällen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die zuständige Berufungsinstanz.

Was soll das mit „eine deutsche Journalistin“, warum bleibt sie anonym?“

In dem Fall handelt es sich um eine Klientin, die gerne anonym bleiben möchte. Diesem Wunsch kommen wir selbstverständlich nach. Keine Person, die wir unterstützen, muss namentlich auftreten. 

Geldentschädigung gegen Twitter, ist der Fall nicht schon erledigt? 

Es handelt sich um ein Zivilverfahren, das bereits von einem Gericht entschieden wurde. Dort war das rechtliche Mittel einer Berufung zugelassen (geregelt durch die Zivilprozessordnung §511 ff.). Das bedeutet, dass die Gegenseite, in dem Fall X, das erste Urteil nochmal von einem höheren Gericht entscheiden lassen kann. Deswegen wird der Fall nun nochmal entschieden

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