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Blick in die Pressekonferenz im Facebook-Prozess.

Klage gegen Facebook

Ankündigung der Pressekonferenz: HateAid unterstützt erstmals Betroffene in Grundsatzprozess – Urteil könnte Rechte von Betroffenen auf Social Media grundlegend verändern

Aufzeichnung der Pressekonferenz am 27.04.2021, 10 Uhr

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Darum geht es

Renate Künast hat Klage gegen Facebook eingereicht. Ziel ist es, in einem Prozess durch alle Instanzen ein grundsätzliches Urteil in der bisher nicht klar geklärten Rechtsfrage zur Löschpflicht zu erwirken. Die Entscheidung könnte wegweisend für die Rechte von Betroffenen gegenüber Social-Media-Plattformen sein. Unterstützt wird Frau Künast von HateAid als Beratungsstelle und Prozesskostenfinanzierer. Der Prozess ist Teil des “Landecker Digital Justice Movement” – einer Initiative von HateAid und der Alfred Landecker Foundation.  

Deshalb ist es notwendig

Gerade in der Coronapandemie erleben Menschen vermehrt Hass im Netz. Viele Äußerungen sind rechtswidrig, doch Betroffene können ihre Rechte auf Löschung und Strafverfolgung nur schwer durchsetzen. Ein Grund dafür ist auch die mangelnde Kooperation und Verantwortungsübernahme von Plattformbetreibern. Große private Unternehmen lassen es darauf ankommen, dass User*innen ihre Rechte selbst einklagen. Da es in vielen Fällen so gut wie keine Rechtsprechung zu grundlegenden Nutzer*innenrechten gibt, sind Betroffene gezwungen, den Weg durch die Instanzen zu gehen. Das ist extrem aufwendig und sehr kostspielig, daher schrecken einzelne Nutzer*innen bisher vor diesem Schritt zurück.

Die Folge: Rechtswidrige Inhalte bleiben oftmals zu lange online. Ein gefährlicher Schneeballeffekt: Betroffene ziehen sich aus den Debatten im Netz zurück – Täter*innen agieren immer enthemmter und aggressiver – unsere Demokratie erodiert. 

Wer bildet das Podium der Pressekonferenz?

  • Renate Künast, MdB, die gegen Facebook klagt
  • Anna-Lena von Hodenberg, Geschäftsführerin der HateAid gGmbH
  • Rechtsanwalt Matthias Pilz (Kanzlei Jun)
  • Andreas Eberhardt, CEO und Gründungsdirektor der Alfred Landecker Foundation, Die Stiftung ist exklusive Förderpartnerin des „Landecker Digital Justice Movement“. 
  • Moderation: Lanna Idriss, Geschäftsführerin Amnesty International Deutschland
Renate Künast, Anna-Lena von Hodenberg und andere halten Schilder im Rahmen des Grundsatzprozesses gegen Facebook in den Händen.
HateAid Pressekonferenz am 27.04.2021 im Haus der Bundespressekonferenz

Fragen & Antworten zum Prozess

Gegenstand des Prozesses ist ein Meme von Frau Künast, durch welches ein Zitat in den Mund gelegt wird. Details dazu finden Sie im Faktencheck von Correctiv.  

Wir wollen gerichtlich klären lassen, ob Facebook und somit auch andere Social-Media-Plattformen verpflichtet sind nicht nur das gemeldete Meme, sondern auch alle weiteren identischen und sinngleichen Memes zu löschen. Ausgenommen sollen nur solche Darstellungen sein, in denen das Zitat klar als falsch gekennzeichnet ist.  

Die Grundlage für die Klage von Frau Künast ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2019 im Fall der österreichischen Grünenpolitikerin Eva Glawischnig-Piesczek gegen Facebook vom 3. Oktober 2019 (Az.: C-18/18).  

Anlass war die Veröffentlichung von beleidigenden Kommentaren gegen Frau Glawischnig-Piesczek auf der Plattform gewesen. Ein österreichisches Gericht hatte zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erlassen und Plattform verpflichtet nicht nur die streitgegenständlichen Kommentare zu löschen, sondern auch gleichlautende Diffamierungen zu entfernen. Letztendlich wurde die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dieser urteilte, dass eine Verpflichtung Facebooks zur Löschung rechtswidriger Kommentare, sowie eine Löschpflicht der Plattform für wort- und sinngleiche Hasskommentare grundsätzlich nicht gegen EU-Recht verstößt.  Dem folgend, entschied der österreichische Oberste Gerichtshof im September 2020 im Sinne von Frau Glawischnig-Piesczek.  Das Höchstgericht stellte die ursprüngliche einstweilige Verfügung wieder her, die Facebook zur weltweiten Löschung von wort- und sinngleichen Kommentaren in die Pflicht genommen hatte.  

Es geht um die Klärung der Reichweite von Löschpflichten in Bezug auf massenhaft verbreitete illegale Inhalte auf Online-Plattformen. Betroffene von digitaler Gewalt müssen bisher rechtswidrige Inhalte selbst suchen und einzeln bei den Plattformen melden. Reagiert die Plattform auf die Meldung hin nicht, müssen sie für jeden Inhalt einzeln Klage erheben. Das wird für viele von ihnen zu einer Lebensaufgabe, die kaum zu bewältigen ist. Unzählige Faktoren machen Betroffene aktuell de facto machtlos: 

  • Sie verfügen nicht über die technischen Möglichkeiten und die Ressourcen, um Plattformen systematisch nach rechtswidrigen Inhalten zu durchsuchen, sie zu dokumentieren und jeden einzelnen Fall zu melden.  
  • Betroffene haben oftmals keinen Zugang zu diffamierenden Inhalten, z. B. wenn sie in geschlossenen Gruppen oder auf privaten Profilen verbreitet werden. Viele Fälle werden daher von Betroffenen nicht entdeckt und im Ergebnis nie gelöscht. 
  • Die Meldung einzelner Inhalte ist nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, wenn sich die Inhalte an anderer Stelle ungehindert weiterverbreiten können und gleich damit einem Kampf gegen Windmühlen. 

Social-Media-Plattformen, auf denen rechtswidrige Inhalte rasend schnell und massenhaft Verbreitung finden, lassen die Betroffenen mit dieser belastenden Situation aktuell leider völlig allein. Sie reagieren ausschließlich auf einzelne Meldungen und unterstützen in keiner Weise beim Auffinden weiterer Inhalte, selbst wenn von einer massenhaften Verbreitung auszugehen ist. Und das obwohl nur sie die technischen Möglichkeiten haben, um die Verbreitung nachzuvollziehen. Dies gilt selbst dann, wenn Betroffene sie auf die unkontrollierte Verbreitung rechtswidriger Inhalte zuvor mehrmals hingewiesen haben.  

Dadurch entziehen sich die großen Plattformen wie Facebook weitgehend ihrer Verantwortung und nach unserer Überzeugung auch ihrer rechtlichen Verpflichtung. Vor dem Hintergrund der technischen Möglichkeiten und personellen Ressourcen, die diese Plattformen zu Verfügung haben, ist dieses eklatante Missverhältnis schlichtweg nicht nachvollziehbar.  

Welche Pflichten die großen Social-Media-Plattformen bei der Verbreitung gleichlautender illegaler Inhalte tatsächlich haben, soll durch diesen Grundsatzprozess geklärt werden.

Seit 2015 wird im Netz das Falschzitat von Frau Künast verbreitet. Obwohl seit Jahren bekannt ist, dass Frau Künast diese Aussage nie in dieser Form getroffen hat, wird das ihr zugeschriebene Falschzitat nach wie vor auf Plattformen wie Facebook hartnäckig geteilt. Trotz aufklärender Artikel, Faktenchecks, einer Klarstellung der Politikerin selbst1 und sogar Hinweisen von Facebook selbst, taucht es immer wieder auf. 

Und das, obwohl die Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines Falschzitats eine Straftat darstellen kann. Wird einer Person ein Zitat zugeschrieben, dass diese nie in dieser Form geäußert hat, stellt dies eine unwahre Tatsache dar. Dies ist regelmäßig als üble Nachrede (§ 186 StGB) oder sogar als Verleumdung (§ 187 StGB) strafbar. Eine Strafbarkeit ist sogar dann möglich, wenn derjenige der*die es verbreitet, das Zitat für wahr hält. Darüber hinaus stellt die Verbreitung in der Regel eine Persönlichkeitsrechtsrechtsverletzung dar, aufgrund derer die betroffene Person Löschung, Unterlassung und in schwerwiegenden Fällen auch eine Geldentschädigung verlangen kann. 

Presse-Downloads & -Infos

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