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Titelbild zu Das eigene Bild im Internet: Illustration mit eigenem Bild im Webbrowser und auf dem Smartphone

Das eigene Bild plötzlich im Internet – was tun? 

Du bist mit Freund*innen in einer Fußgängerzone Eis essen. Plötzlich macht jemand Fremdes ein Foto von dir. Das möchtest du nicht, was du der Person auch sagst. Diese antwortet: „Das Bild ist nur für meine persönliche Sammlung,” und geht weiter. Du bleibst mit einem unwohlen und hilflosen Gefühl zurück, der Appetit auf Eis ist dir vergangen. Du fragst dich, ob du dich irgendwie wehren kannst …  

Tatsächlich ist diese Situation erstmal nicht strafbar. Trotzdem kann so etwas verängstigen und ein ungutes Gefühl hinterlassen. Wann es strafbar ist, wenn jemand ungefragt von dir ein Foto macht oder das eigene Bild im Internet veröffentlicht, erfährst du in diesem Artikel. 

Wann das Recht greift

Zu Hause auf dem Sofa scrollst du durch deinen Twitter-Feed. Eine Freundin, die vorhin mit beim Eisessen war, schreibt dir: „Hey, ich hab da was gefunden …“ Das Bild von dir beim Eis essen wurde auf einem Twitter-Account veröffentlicht mit dem Kommentar „Unsere Gesellschaft geht unter und ihr esst Eis!” Entsetzen: Warum siehst du dein Gesicht auf einem fremden Account mit hasserfüllten Kommentaren darunter. Du brauchst Hilfe, aber wo findest du sie?

Wenn es um ungefragtes Fotografieren oder die ungewollte Veröffentlichung von Bildern geht, sind verschiedene Gesetze wichtig. Unter anderem schützt dich der § 201a StGB, der die Verletzung des Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre durch Bildaufnahmen umfasst. Aber auch das KuG, das Kunsturhebergerecht, greift in vielen Fällen. 

Von mir wurde ungewollt ein Foto gemacht: Kann ich etwas tun?

Beim ungefragten Fotografieren kommt es immer auf den Kontext an. Grundlegend ist es erstmal nicht strafbar, andere zu fotografieren. Sobald die Aufnahmen in gewissen Kontexten gemacht werden, kann sich das aber ändern. Gemäß § 201a StGB ist das Fotografieren strafbar, wenn ein*e Täter*in eine andere Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum (z. B. öffentliche Toiletten, Umkleidekabine, ärztliches Behandlungszimmer etc.) befindet, unbefugt fotografiert und damit den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Täter*innen machen sich auch strafbar, wenn sie die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen. § 201a StGB Absatz 2 schließt auch ein, dass es strafbar ist, wenn die unbefugte Bildaufnahme dem Ansehen der Person erheblich schadet und eine dritte Person Zugang zu der Aufnahme erhält. Wichtig ist hierbei, dass es nun nicht nur strafbar ist, dass das Foto gemacht wurde, sondern auch, dass es verbreitet wurde. Von all diesen Regeln gibt es allerdings wiederum Ausnahmen: Wenn die Handlungen in berechtigtem Interesse erfolgen, etwa im Namen der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung, der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte. 

Beachte: Neben der Frage der Strafbarkeit von Bildaufnahmen, kann je nach Umstand im Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt sein. Sofern eine Tat dieses Recht verletzt, können Betroffene verlangen, das der*die Urheber*in von Aufnahmen diese löscht oder nicht mehr verbreitet. Lies hier mehr zu den Unterschieden zwischen Straf- und Zivilrecht.

Mein Foto wurde ohne meine Einwilligung auf
Social Media veröffentlicht: Kann ich das Anzeigen?

Es ist strafbar, Fotos ohne Zustimmung zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Neben dem § 201a StGB ist dies auch durch andere Gesetze geregelt. Laut dem § 22 des KUG gilt ein Bild dann als verbreitet, wenn es in körperlicher Form auf einem Träger, wie einer Zeitschrift, einem Werbeplakat, in Büchern oder ähnlichem wiedergegeben wird. Als „öffentlich zur Schau” gestellt gilt grundsätzlich jede Wiedergabe eines Fotos, wenn es von anderen wahrgenommen werden kann, wenn der Empfänger*innenkreis unüberschaubar ist und wenn die anderen keine persönliche Beziehung zu der abgebildeten Person haben. Unser Beispiel oben könnte in diesem Falle strafbar sein. Ein anderes klassisches Beispiel dafür ist die Veröffentlichung von Partyfotos auf Facebook.  

Auch hier gibt es Ausnahmen. Eine Einwilligung in die Veröffentlichung braucht es nicht, wenn es sich zum Beispiel um ein Bild des Zeitgeschehens handelt. Das ist der Fall, wenn Personen auf einem Bild nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten sind. Dazu zählen auch Bilder von Versammlungen und Demos sowie Aufnahmen, die einem höheren Interesse der Kunst dienen.   

Und zum Schluss noch eine kleine Ergänzung: Sowohl § 201a StGB als auch §§ 22, 23 iVm 33 KUG sind sogenannte Antragsdelikte. Es braucht also unbedingt einen Strafantrag durch die Betroffenen selbst, damit die Delikte verfolgt werden können. In unserem Ratgeber findest du unter anderem Informationen dazu, wann und wie du digitale Gewalt anzeigen kannst

Mein Foto wurde an Dritte versendet: Kann ich mich wehren?

Ob auch das Versenden im Rahmen von Messenger-Diensten wie WhatsApp strafbar ist, ist noch nicht abschließend geklärt. In der Rechtsprechung gibt es aber Entscheidungen, die das digitale Versenden von Fotoaufnahmen als „Verbreitung” nach § 22 KUG bewerten.   

Wie finde ich mein eigenes Bild im Internet? 

Leider ist es nicht immer leicht, herauszufinden, ob ein Bild unrechtmäßig veröffentlicht wurde. Viele Betroffene bekommen es nur durch Zufall oder über ihr soziales Umfeld mit. Falls du eine Veröffentlichung vermutest, kannst du die Google-Suche nutzen und die Bildrückwärtssuche nutzen. Du kannst es auch mit Stichworten probieren, welche die Situation des Fotos beschreiben.

Sonderfall: Bildbasierte sexualisierte Gewalt

Jeden Tag werden massenhaft Nacktbilder auf Pornoplattformen hochgeladen. Viele Betroffene, meist Frauen und Mädchen, wurden ohne Einwilligung fotografiert und/oder ihre Fotos ungefragt veröffentlicht. In den meisten Fällen begehen die Täter*innen durch einen tiefen Frauenhass und eine sexistische Weltanschauung die Straftaten. Die EU berät bereits über gesetzliche Regelungen, um das zu verhindern. Hier kannst du unsere Forderungen an die EU lesen. Die Seite Amiinporn.de hilft, herauszufinden, ob dein eigenes Nacktbild im Netz kursiert.  

Ein anderer Fall bildbasierter sexualisierter Gewalt: Durch sogenannte Face Swap Apps ist es mittlerweile möglich, Gesichter in fremde Nacktbilder einzufügen. Betroffen sind gerade Frauen, sehr häufig Politikerinnen, Journalistinnen oder Moderatorinnen. Damit bedrohen Täter*innen die Betroffenen und unsere Demokratie als Ganzes. Deswegen hat HateAid gemeinsam mit Anna Nackt und weiteren Initiativen die Petition „Nackt im Netz: Porno-Manipulation jetzt stoppen!” gestartet. Im Januar 2023 legten wir diese dem Bundesdigitalminister Volker Wissing und forderten damit: 

die Manipulation von Nachtaufnahmen zu stoppen,
die Manipulations-Apps aus den App-Stores zu verbannen, 
starke Gesetze zur Verhinderung der Manipulation und des Porno-Missbrauchs.

Lest hier mehr zur Petition und den Forderungen. 

Wenn von dir ungefragt Bilder gemacht und/oder veröffentlicht wurden, oder du so etwas vermutest, kannst du dich mit deinen Fragen jederzeit an unsere Beratung wenden. Wir sind für dich da! 

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